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Coronavirus und Maßnahmen der Diözese: Fragen und Antworten

Generalvikar Eugen Runggaldier: "Im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen die Verbreitung der Krankheit Covid-19 (Coronavirus disease 2019) haben sich so viele Priester und Laien an das Bischöfliche Ordinariat gewandt, um detailliertere Informationen zu erhalten, dass diese nicht einzeln beantwortet werden konnten. Auf die Fragen, die am häufigsten gestellt wurden, soll hiermit eingegangen werden. Doch zuvor wird nochmals darum gebeten, die Vorbeugemaßnahmen rigoros zu beachten. Als kirchliche Glaubensgemeinschaft wollen wir vor allem aus Solidarität zu den älteren und kränklichen Menschen unseren Beitrag leisten, damit die Ausbreitung des Virus eingedämmt wird."

Verstorbene sollen nicht daheim aufgebahrt werden, sondern in den dafür vorgesehenen Kapellen am Friedhof oder in der Nähe der Pfarrkirche. Der Aufbahrungsort des Verstorbenen wird zu den gewohnten Zeiten offen sein. Am Aufbahrungsort des Verstorbenen sollen die Trauernden immer einen Abstand von einem Meter voneinander halten und einen Mund-Nasenschutz tragen. 

Es ist darauf zu achten, dass sich keine größere Gruppen von Menschen versammeln, um gemeinsam den „Seelenrosenkranz“ zu beten. Dieser kann unter Einhaltung der seit 18. Mai gültigen allgemeinen Regelungen für die Gottesdienste in der Pfarrkirche gebetet werden. Weiterhin können die Trauernden auch daheim in der Familie oder allein beten (Totengebet „Sterberosenkranz“ in der Hausgemeinschaft). 

Das Besprengen des Sarges mit Weihwasser soll unterlassen werden. Stattdessen sollen die Trauernden ein Kreuzzeichen machen und sich vor dem Sarg verneigen.

Für Begräbnisfeiern gelten seit 18. Mai die Regelungen für Gottesdienste im Allgemeinen: https://www.bz-bx.net/de/news/detail/gemeinsam-gottesdienst-feiern-ab-18-mai-wieder-moeglich.html

Die bei Begräbnisfeiern stattfindenden Prozessionen (vom Haus des Verstorbenen zur Kirche, von der Kirche zum Friedhof) entfallen bis auf weiteres. Begräbnisgottesdienste können zur Gänze auf dem Friedhof oder in der Kirche gefeiert werden. Findet die Feier in der Kirche statt, wird der Leichnam vor Beginn der Feier in die Kirche gebracht. Es besteht auch die Möglichkeit, den ersten Teil des Gottesdienstes in der Kirche zu feiern und sich für die abschließenden Riten auf dem Friedhof zu einzufinden.
 
Für die Trauernden, die in der Kirche aufgrund der beschränkten Teilnehmerzahl nicht mitfeiern können, kann eine Übertragung mittels Lautsprecher ins Freie erfolgen. Trauernde können aber auch weiterhin daheim beten, sobald die Glocken darauf hinweisen, dass nun die Begräbnisfeier stattfindet (Hausgebet während einer Begräbnisfeier).
 
Am Friedhof und im Freien ist der Abstand von 1 Meter und das Tragen des Mund-Nasenschutzes Pflicht.

Schwerkranke Menschen dürfen daheim besucht werden, wenn sie die Kommunion, die Krankensalbung oder den Empfang des Sakramentes der Versöhnung wünschen. Auf jeden Fall muss auch hier möglichst der Abstand von einem Meter zwischen den Anwesenden eingehalten werden.

Grundsätzlich gilt: Alle, die nicht gerade einen Text vortragen oder vorsingen müssen, tragen einen Schutz, der Mund und Nase bedeckt.

Das Sakrament der Versöhnung wird weiterhin gefeiert. Allerdings soll darauf geachtet werden, dass zwischen der Person, die beichtet, und dem Priester ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird. Es soll vermieden werden, das Sakrament in einem schlecht durchlüfteten Beichtstuhl zu feiern. Alternativ dazu könnte das Sakrament in den Kirchenbänken gefeiert werden unter Beachtung der nötigen Diskretion.

In einem amtlichen Schreiben informierten Bischof Ivo Muser und Generalvikar Eugen Runggaldier am 24. März im Detail über die Vorgaben zu Beichte, Generalabsolution und Ablass in der jetzigen – durch das Coronavirus ausgelöste - Ausnahmesituation: Webseite

Grundsätzlich gilt: Alle, die nicht gerade einen Text vortragen oder vorsingen müssen, tragen einen Schutz, der Mund und Nase bedeckt.

Die wichtigsten caritativen Einrichtungen bleiben weiterhin offen, wobei unbedingt der Abstand von einem Meter zwischen den Anwesenden eingehalten werden muss.

Es darf nämlich nicht passieren, dass die schwächsten Glieder der Gesellschaft unter der gegenwärtigen Ausnahmesituation noch mehr leiden als alle anderen.

Priester, Diakone und andere kirchliche Dienste sollen auf ihren Eigenschutz achten. D.h. dass sie die Hygienevorschriften beachten sowie einen Meter Abstand zu allen anderen Personen halten. Sollten sie sich unwohl fühlen, dürfen sie auf keinen Fall Dienste ausüben, sondern sollen daheim bleiben, um eine möglich Ansteckung anderer zu vermeiden.