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Amtliches aus der Diözese Bozen-Brixen

Öffentliche Gottesdienste ab 18. Mai: Ergänzende Hinweise des Generalvikars

Ab 18. Mai sind öffentliche Gottesdienste wieder möglich. Der Inhalt des Einigungsprotokolls zwischen Italienischer Bischofskonferenz und Italienischer Regierung wurde bereits am 7. Mai 2020 mitgeteilt (siehe www.bz-bx.net/de/news/detail/gemeinsam-gottesdienst-feiern-ab-18-mai-wieder-moeglich.html). In den vergangenen Tagen sind dazu so viele Rückfragen gestellt worden, dass diese unmöglich alle einzeln beantwortet werden können. Daher wird mit diesem Rundschreiben von Generalviakr Eugen Runggaldier auf die wichtigsten Anliegen eingegangen. Es werden keine neuen Bestimmungen mitgeteilt, sondern Präzisierungen zu den Informationen, die bereits zugeschickt worden sind.

Zuallererst wird gebeten, die Maßnahmen, welche im Einigungsprotokoll stehen, genau zu beachten. Der gesetztliche Vertreter, d.h. in den meisten Fällen der Pfarrer, haftet dafür, dass alles vorschriftsmäßig abläuft.

  • Für den Ordnungsdienst sollen Freiwillige gesucht werden, die bereit sind, diese Aufgabe zu übernehmen. Vielleicht können Vereine oder Verbände im Dorf dafür gewonnen werden. Die Aufgaben des Ordnungsdienstes sind im Einigungsprotokoll aufgelistet.
  • Falls mehrere Türen für den Zugang zur Kirche offen stehen, ist zu überlegen, wie garantiert ist, dass ja nicht mehr Personen in die Kirche gelangen, als vorgesehen sind.
  • Es ist wichtig, dass die Gläubigen über die Vorsichtsmaßnahmen gut informiert werden. Dies muss durch einen Aushang in der Kirche passieren (siehe Vorlage), kann aber auch zusätzlich über das Pfarrblatt oder durch eine Ansage vor Beginn des Gottesdienstes geschehen.
  • Es wird in vielen Pfarreien so sein, dass mehr Gläubige kommen werden, als tatsächlich in der Kirche Platz finden werden. Trotzdem darf die Höchstzahl nicht überschritten werden. Auf keinen Fall sollen bestimmte Zielgruppen grundsätzlich von der Mitfeier in der Kirche ausgeschlossen werden, auch nicht, wenn sie zu Risikogruppen gehören. Ausgeschlossen sind nur jene, die im Einigungsprotokoll erwähnt sind.
  • Die Gläubigen, die nicht Platz finden, können vor der Kirche den Gottesdienst mitfeiern, sofern über Lautsprecher der Gottesdienst übertragen werden kann. Oder die Gläubigen gehen nachhause und feiern einen Gottesdienst mit, der über Radio oder Internet übertragen wird. Die Gläubigen können auch zuhause einen Gottesdienst in der Hausgemeinschaft feiern, es ist weiterhin die Zeit der Hauskirche.
  • Das Einigungsprotokoll schreibt vor, dass beim Sitzen in der Kirche zwischen den Gläubigen ein Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter bestehen muss. Beim Eintritt in die Kirche und beim Verlassen derselben hingegen gilt ein Sicherheitsabstand von mindestens eineinhalb Metern. Dasselbe gilt für den Gang zur Kommunion. Menschen, die im selben Haushalt leben, dürfen auch in der Kirche nebeneinander sitzen ohne die vorgeschriebenen Abstände von einem Meter einhalten zu müssen. Es müssen alle Mitglieder einer Familie einzeln gezählt werden und es ist auf jeden Fall darauf zu achten, dass die festgelegte Höchstzahl von Personen, die das Gotteshaus betreten dürfen, nicht überschritten wird.
  • Wie im Einigungsprotokoll vorgesehen, müssen die Gläubigen beim Betreten der Kirche die Hände desinfizieren, weshalb die Möglichkeit dafür geschaffen werden muss. Ebenso müssen die Gläubigen immer, auch beim gemeinsamen Beten und Singen, einen Schutz, der Mund und Nase bedeckt, tragen.
  • Alle Vorsichtsmaßnahmen, wie sie im Einigungsprotokoll stehen, gelten für alle Gottesdienstformen wie die Feier der Sakramente, die Wort-Gottes-Feiern, die Tagzeitenliturgie, die Andachten u.v.m. Damit die Gottesdienste gefeiert werden können, ist es möglich, dass ab 18. Mai wiederum Seelsorger und Aushilfen im Einsatz sind, aber ebenso Leiterinnen und Leiter von Wort-Gottes-Feiern oder Vorsteherinnen und Vorsteher von Andachten und anderer Gebetsformen.
  • Die wichtigsten liturgischen Dienste wie Lektorinnen und Lektoren, Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfer, Ministrantinnen und Ministranten, Kantorinnen und Kantoren, Organistinnen und Organisten u.a.m. sollen eingesetzt werden, wobei darauf zu achten ist, dass sich im Altarraum nicht zu viele Personen aufhalten. Alle liturgischen Dienste, die nicht gerade einen Text vortragen oder vorsingen müssen, tragen wie die anderen Gläubigen auch einen Schutz, der Mund und Nase bedeckt.
  • Im Einigungsprotokoll steht ausdrücklich, dass keine Chöre mitwirken dürfen. Da Kantorinnen und Kantoren ihren Dienst ausüben können, ist es denkbar, dass eine kleine Schola den Kantorengesang übernimmt. Wenn die Kantorinnen und Kantoren beim Singen keinen Mundschutz tragen, muss der doppelte Sicherheitsabstand eingehalten werden. Der räumliche Bereich, in dem die Schola singt (z.B. die Empore), darf von keinem Gläubigen ohne Dienstfunktion betreten werden.
  • Wer die Kommunion austeilt, muss sich vorher die Hände desinfizieren und Einweghandschuhe tragen. Beide Maßnahmen sind vorgesehen und müssen eingehalten werden.
  • Das Einigungsprotokoll hat empfohlen, Gebets- und Gesangbücher sowie andere Zeitschriften aus den Kirchen zu entfernen. Es wird ersucht, dieser Empfehlung zu folgen, da so eine aufwändige Desinfizierung aller Gebets- und Gesangbücher sowie Zeitschriften nach jedem Gottesdienst vermieden werden kann. Eventuell können die Gläubigen gebeten werden, ihr persönliches Gebets- und Gesangbuch von daheim mitzunehmen.
  • Es ist darauf zu achten, dass sich vor, während und nach dem Gottesdienst nicht zu viele Menschen in der Sakristei aufhalten. Dort gelten dieselben Vorschriften wie für den Kirchenraum selbst.
  • Für Sterbegottesdienste gelten die neue Regeln und nicht jene, die am 30. April mitgeteilt wurden. Wann und wie Beerdigungsgottesdienste nachgeholt werden, ist vor Ort zu entscheiden. Auf jeden Fall müssen dabei alle Vorschriften eingehalten werden.
  • Gottesdienste sind in der Kirche möglich, aber auch im Freien. Dabei ist der Mindestabstand wie in der Kirche einzuhalten. Bittgänge und Prozessionen sind nicht erlaubt. Dafür sollen Alternativen gesucht werden, etwa das Feiern von Bittmessen oder eine eucharistische Anbetung im Anschluss an den Gottesdienst.
  • Die Glocken werden am Sonntag, 17. Mai zum letzten Mal mittags für zehn Minuten läuten. Ab dem 18. Mai werden die Glocken wieder wie gewohnt läuten. Bischof Ivo Muser hat gebeten, dass am 18. Mai in allen Pfarrkirchen ein Gottesdienst gefeiert wird. Vor diesem Gottesdienst sollen alle Glocken fünf Minuten lang geläutet werden. Dies soll eine Einladung sein, an den Gottesdiensten, die wieder zugänglich sind, teilzunehmen.
  • Im März hat Bischof Ivo Muser dazu eingeladen, in bestehenden und künftigen Seelsorgeeinheiten die Vigil am 30. Mai 2020 (Vorabend von Pfingsten) als gemeinsamen überpfarrlichen Gottesdienst zu feiern (vgl. FDBB 2020, S. 76). Da unter den nach wie vor geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine solche gottesdienstliche Versammlung nicht durchführbar ist, kann die Vigilfeier in der geplanten Form nicht stattfinden.
  • Krankenbesuche, sei es durch Priester, Diakone oder Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfer sind unter Einhaltung aller Vorsichtsmaßnahmen möglich.
  • Versammlungen sind grundsätzlich nicht möglich. Notfalls können unaufschiebbare und dringende Besprechungen abgehalten werden, an denen möglichst wenige Personen teilnehmen, die alle vorgesehenen Schutzmaßnahmen einhalten. Das Treffen soll möglichst kurz sein.
  • Das Pfarrbüro kann zu reduzierten Zeiten offen sei, wobei auch hier alle Vorsichtsmaßnahmen, vor allem jene, die die Hygiene betreffen, einzuhalten sind.
  • Was das Sommerprogramm betrifft, gilt derzeit, dass mehrtägige Ausflüge, Zeltlager und Aufenthalte in Selbstversorgerhütten sowie Gruppenfahrten jeglicher Art, die eine gemeinsame Übernachtung vorsehen, ausnahmslos ausgesetzt sind.

 

Eugen Runggaldier, Generalvikar