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Richtlinien zur Liturgie

DIÖZESE BOZEN-BRIXEN
DIÖZESANBISCHOF

Folium Diœcesanum Bauzanense-Brixinense 2020, 128-137.

RICHTLINIEN
für die Liturgie in Seelsorgeeinheiten

 

Liturgie als Quelle kirchlichen Lebens

1. Das liturgische Leben der Kirche ist ihre Quelle und ihr Höhepunkt. Wo auch immer sich Gemeinde zum Gottesdienst versammelt, weiß sie sich vom Auferstandenen gerufen, um in der Gemeinschaft des Hl. Geistes dem Vater lobpreisend zu begegnen und ihn um Hilfe für die Herausforderungen des Lebens zu bitten. Die folgenden Richtlinien sollen helfen, unter den sich verändernden Bedingungen diesem Grundauftrag der Kirche nachzukommen und wo auch immer lebendige Gemeinden sind, diese in ihrem Leben und Wirken zu bestärken.

Vereinbarung zu den gottesdienstlichen Feiern in der Seelsorgeeinheit

2. Die Seelsorgeeinheit ist ein eigener pastoralliturgischer Raum, in dem alle gottesdienstlichen Feiern an Sonntagen und Hochfesten gemeinsam geplant und koordiniert werden. Eine Vereinbarung für die zeitliche Ansetzung der Feiern am Tag selbst und am Vorabend wird entsprechend dieser Richtlinien vom Pfarreienrat erstellt und – auf Antrag des Leiters der Seelsorgeeinheit und des Pfarreienrates – vom Ordinarius (Generalvikar) begutachtet und approbiert. Der Ordinarius ist verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen dafür zu sorgen, dass in allen Pfarreien und an anderen Gottesdienstorten ihrer Situation entsprechend die Liturgie gefeiert werden kann (vgl. can. 838 CIC). Sollte es aufgrund besonderer Gegebenheiten (Größe einzelner Pfarrkirchen, geographische bzw. demographische Situation, Präsenz von Ordensgemeinschaften, Mehrsprachigkeit, Tourismus, Situation in Filialkirchen u. a.) Ausnahmeregelungen zu den unten stehenden Richtlinien brauchen, sind auch diese vom Ordinarius zu genehmigen. Diese Vereinbarung zu den gottesdienstlichen Feiern in der Seelsorgeeinheit ist die Grundlage für die jährlich oder halbjährlich zu erstellende Gottesdienstordnung in den jeweiligen Pfarreien. Wo Seelsorgeeinheiten noch nicht errichtet sind, soll eine repräsentative pfarrübergreifende Arbeitsgruppe gemeinsam mit den zuständigen Pfarrern, Pfarradministratoren, Pfarrseelsorgern bzw. Seelsorgern und den Pfarrverantwortlichen der zukünftigen Seelsorgeeinheit die Aufgabe der Erstellung einer solchen Vereinbarung übernehmen.

Liturgie an Sonntagen und an den Hochfesten

3. An Sonntagen und an Hochfesten ist am Tag selbst in jeder Pfarrkirche eine gleich bleibende Beginnzeit festzulegen, zu der sich die Gemeinde zur Eucharistiefeier versammelt. Wenn am Tag selbst keine Eucharistie in der Pfarrkirche gefeiert werden kann, versammeln sich die Gläubigen zur festgelegten Zeit zur Wort-Gottes-Feier (vgl. Sacrosanctum Concilium 35, c. 1248 § 2 CIC), „zur Tagzeitenliturgie, zu einer Andacht oder einer anderen Form des gemeinsamen Gebets.“ (Diözesansynode 2013-2015 380). Eine solche Versammlung am Tag selbst ist auch dann möglich, wenn bereits am Vorabend Eucharistie gefeiert wurde. Immer soll darauf geachtet werden, dass diese gottesdienstlichen Feiern auch darauf abzielen, „weiter in den Reichtum des Lektionars vorzudringen“ (Verbum Domini 65), entsprechend der sonn- bzw. festtäglichen Leseordnung, und so das Leben der Gläubigen mit dem Wort Gottes zu durchwirken und zu stärken. Wie bei einer Wort-Gottes-Feier vorgesehen, können auch in die großen Horen der Tagzeitenliturgie (Laudes/Morgenlob, Vesper/Abendlob) und in eine Andacht Sonntagslesungen des Messlektionars integriert werden.

4. In einer Pfarrkirche der Seelsorgeeinheit wird jeden Sonntag bzw. an jedem Hochfest am Tag selbst eine Eucharistie zu einer festen Zeit gefeiert. Nach Errichtung der Seelsorgeeinheit soll dazu im Pfarreienrat eine Pfarrkirche in Absprache mit dem Ordinarius festgelegt werden. Im Regelfall wird für diese zentrale Eucharistiefeier die Pfarrkirche jener Pfarrei bestimmt, in der der Leiter der Seelsorgeeinheit als Pfarrer wirkt. Die zentrale Feier steht im Dienst der ganzen Seelsorgeeinheit und soll zeitlich so angesetzt werden, dass sie auch von Gläubigen aus den anderen Pfarreien besucht werden kann. In Seelsorgeeinheiten, in denen Gläubige mehrerer Sprachgruppen beheimatet sind, soll bei dieser zentralen Feier die Zwei- bzw. Mehrsprachigkeit Berücksichtigung finden. In der Einteilung der liturgischen Dienste und Aufgaben und in der konkreten Gestaltung soll der überpfarrliche Charakter zum Ausdruck gebracht werden.

5. Jede weitere Eucharistiefeier, die ein Priester, der in der Seelsorgeeinheit wirkt (Pfarrer, Pfarradministrator, Pfarrseelsorger, Seelsorger), am Tag selbst bzw. am Vorabend feiern kann, wird in einer anderen Pfarrkirche gefeiert. Diese Priester bieten an Sonntagen und zu Hochfesten ihren Dienst, der Eucharistiefeier vorzustehen, gemäß den kirchenrechtlichen Bestimmungen (u.a. c. 905 § 2 CIC) an, wobei der Leiter der Seelsorgeeinheit über den konkreten Einsatz in der Seelsorgeeinheit entscheidet (Einsatz abwechselnd in allen Pfarreien, Einsatz in der eigenen Pfarrei und in weiteren Pfarreien, Einsatz nur in einer Pfarrei etc.). Dabei gilt, dass das Recht einer Pfarrei auf eine Sonntagsmesse Vorrang hat gegenüber dem Anspruch einer Pfarrei auf mehrere Sonntagsmessen.

6. Der Gemeindegottesdienst in der Pfarrkirche an Sonntagen und an Hochfesten hat Vorrang vor Gruppengottesdiensten. Kirchliche Gemeinschaften, geistliche Bewegungen, Vereine und Verbände, Familien (Ehejubiläum, hohe Geburtstage etc.) usw. sollen sich dem Sonntagsgottesdienst der Pfarrgemeinde anschließen. Ihre Anliegen können dort beispielsweise in einer Fürbitte genannt werden. Berechtigte Ausnahmen müssen mit dem zuständigen Verantwortlichen (Pfarrer, Pfarradministrator, Pfarrseelsorger) abgeklärt werden.

7. Aufgrund des besonderen Charakters des Vorabends, der den Sonntag bzw. das Hochfest eröffnet, können in jenen Pfarrkirchen, in denen am Vorabend keine Eucharistiefeier stattfindet, gottesdienstliche Feiern wie Tagzeitenliturgien (Vesper/Abendlob, Komplet/Nachtgebet, Vigilfeier/Mette), Wort-Gottes-Feiern, Andachten oder andere gottesdienstliche Feiern und Gebetsformen angesetzt werden, die dem besonderen Charakter des Vorabends Rechnung tragen.

8. Wenn in Filialkirchen einer Pfarrei die Eucharistiefeier nicht mehr stattfinden kann, sollen die Gläubigen am Sonntag bzw. am Tag des Hochfestes in der Regel am Gottesdienst in der Pfarrkirche teilnehmen. Ausnahmen werden das Kirchweihfest und die Feier des Kirchenpatrons (Patrozinium) sein oder im Pfarreienrat vereinbarte besondere Anlässe.

9. In jenen Pfarrkirchen der Seelsorgeeinheit, in denen am Sonntag weder am Tag selbst noch am Vorabend eine Eucharistiefeier stattfinden kann, soll nach Möglichkeit in der darauf folgenden Woche zumindest an einem Wochentag eine Hl. Messe gefeiert werden, damit dazwischen nicht zu viel Zeit vergeht.

Die Feier einzelner Hochfeste

10. Die Feiern der drei österlichen Tage (Gründonnerstag bis Ostersonntag) werden vom Leiter der Seelsorgeeinheit im Regelfall in der Pfarrkirche jener Pfarrei gefeiert, in der er als Pfarrer wirkt. Diese zentralen Feiern stehen im Dienst der ganzen Seelsorgeeinheit und sollen zeitlich entsprechend den Vorgaben des Messbuchs (Karwoche und Osteroktav) angesetzt werden. In der Einteilung der liturgischen Dienste und Aufgaben und in der Gestaltung soll der überpfarrliche Charakter zum Ausdruck kommen.

11. An Weihnachten sind im Messbuch drei Messen vorgesehen. Diese sind entstanden, da der Papst in Rom das Geburtsfest mit drei Gemeinden zu unterschiedlichen Zeiten (in der Nacht, am Morgen, am Tag) gefeiert hat. Für die jeweilige Gemeinde war es aber eine einzige Weihnachtsfeier. Daher ist es auch heute sinnvoll, im Pfarreienrat die liturgischen Feiern in einer Seelsorgeeinheit so festzulegen, dass die Zeiten so genützt werden, dass in drei Pfarrkirchen die Eucharistie gefeiert werden kann.

12. Priester, die in einer Seelsorgeeinheit mitwirken, können die in den Nummern 10 bis 11 genannten Feiern in anderen Pfarrkirchen leiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Punkt 5.

13. Neben diesen von Priestern geleiteten Feiern kann der Leiter der Seelsorgeeinheit gemeinsam mit dem Pfarreienrat darüber entscheiden, ob zum gegebenen Zeitpunkt auch andere gottesdienstliche Feiern, wie in den Nummern 14 bis 18 beschrieben, in anderen Pfarrkirchen angesetzt werden. Die Leitung der Feiern erfolgt dabei durch Diakone oder beauftragte Leiterinnen und Leiter von Wort-Gottes-Feiern, bei Andachten auch durch Vorbeterinnen und Vorbeter. Solche gottesdienstliche Feiern können stattfinden, wenn die Beteiligung der Gläubigen und der Einsatz der vorgesehenen liturgischen Dienste zu erwarten ist.

14. In den Pfarrkirchen, in denen am Gründonnerstag keine Messe vom Letzten Abendmahl stattfinden kann, kann eine Ölbergandacht (eucharistische Andacht) gehalten werden, wobei in einer ersten Statio an das letzte Abendmahl erinnert wird. Wenn möglich, soll sie zeitlich so angesetzt werden, dass die vorausgehende Beteiligung an der Abendmahlsfeier an einem anderen Ort möglich ist. Es kann auch eine Wort-Gottes-Feier entsprechend der im Messbuch beschriebenen Form des Wortgottesdienstes gestaltet werden. „Die hl. Kommunion darf den Gläubigen nur innerhalb der Messe gereicht, den Kranken jedoch zu jeder Tageszeit gebracht werden.“ (Messbuch Karwoche und Osteroktav, S. 25)

15. Der Feier vom Leiden des Herrn am Karfreitag kann auch ein Diakon oder eine Leiterin bzw. ein Leiter von Wort-Gottes-Feiern vorstehen. Wenn die Feier des Leidens nicht stattfindet, kann der Kreuzweg gebetet werden.

16. Zu Ostern und an einigen anderen hohen Festen war es „in verschiedenen Ortskirchen Brauch, die Nacht vorher zu wachen, besonders [auch] zum Hochfest der Geburt des Herrn und zum Pfingstfest. Dies soll nach den Gewohnheiten einer jeden Kirche bewahrt und weiter gefördert werden“ (Allgemeine Einführung in das Stundengebet 71). Diese Vigilfeiern (Metten) können stattfinden, wenn keine Vigilmessen gefeiert werden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass die vorgesehenen Lesungen des Messlektionars im Mittelpunkt stehen. In der Osternacht kann die Lichtfeier, der Wortgottesdienst und die Erneuerung des Taufversprechens so gefeiert werden, wie sie im Messbuch angegeben sind. Es folgen die Fürbitten, das Vaterunser und der Abschluss, entsprechend dem Ablauf einer Wort-Gottes-Feier. Das Exsultet kann von einer Kantorin bzw. einem Kantor gesungen werden. Bei den Feiern zu Pfingsten und Weihnachten werden die Lesungen dem Messlektionar entnommen (Feiern am Abend). „Sollten mancherorts noch andere Hochfeste und Wallfahrten mit einer Vigil ausgestattet werden, so gelten dafür die allgemeinen Regeln für Wort-Gottes-Feiern“ (Allgemeine Einführung in das Stundengebet 71).

17. Findet in einer Pfarrkirche die Feier der Osternacht nicht statt, kann die bereits entzündete Osterkerze in der Osteroktav (Ostersonntag bis Weißer Sonntag) bei einer gottesdienstlichen Feier feierlich hereingetragen werden, wobei das Osterlicht besungen wird. Die Taufwasserweihe kann in einem solchen Fall bei einer Tauffeier stattfinden. Die Segnung des Wassers zur Erneuerung des Taufversprechens kann hingegen in der Osteroktav bei einer der Eucharistiefeiern oder in einer Wort-Gottes-Feier bei der „Antwort der Gemeinde“ geschehen.

18. Wenn in einer Pfarrkirche zu Weihnachten die Messe am Tag nicht stattfindet, entscheidet der Leiter der Seelsorgeeinheit gemeinsam mit dem Pfarreienrat darüber, ob zum gegebenen Zeitpunkt eine andere gottesdienstliche Feier in der Pfarrkirche angesetzt werden soll. Solche Feiern können stattfinden, wenn die Beteiligung der Gläubigen und der Einsatz der vorgesehenen liturgischen Dienste zu erwarten ist.

Eucharistische Prozessionen

19. Eucharistische Prozessionen sind untrennbar mit der vorausgehenden Eucharistiefeier verbunden, in der die Hostie für die Prozession konsekriert wird.

20. Zu Fronleichnam kann die Prozession nur als eucharistische Prozession erfolgen. Diese nimmt vorrangig ihren Ausgang in jener Pfarrkirche, in der der Leiter der Seelsorgeeinheit als Pfarrer wirkt und zuvor Eucharistie gefeiert hat (Nr. 4). Weitere Prozessionen, die unmittelbar an eine Eucharistiefeier anschließen, können zu Fronleichnam von anderen Pfarrkirchen ausgehen. Die eucharistische Prozession mit vorausgehender Eucharistiefeier kann auch auf einen anderen Zeitpunkt (Vorabend, Nachmittag oder Abend von Fronleichnam, Donnerstagabend vor Fronleichnam) verlegt werden. Wenn der Priester der Eucharistiefeier mit der Gemeinde vorstehen kann, aber aus gesundheitlichen Gründen oder einer weiteren Messverpflichtung nicht in der Lage ist, auch die Fronleichnamsprozession zu leiten, kann ein Diakon, ein Kommunionhelfer oder eine Kommunionhelferin diesen Dienst übernehmen. Findet die Fronleichnamsprozession unter der Leitung eines Laien statt, sind die Aussetzung, das Tragen und die Rückführung in den Tabernakel, jedoch ohne eucharistischen Segen, Sache der Kommunionhelferin oder des Kommunionhelfers, vergleichbar den Vorgaben zur eucharistischen Anbetung (vgl. c. 943 CIC). Wenn in einer Pfarrkirche keine Fronleichnamsprozession mit vorausgehender Eucharistiefeier stattfinden kann, besteht die Möglichkeit einer feierlichen eucharistischen Andacht. Findet eine Wort-Gottes-Feier statt, orientiert sie sich an den Schriftlesungen des Hochfestes. Als besonderes Element kann die „Antwort der Gemeinde“ auch die Anbetung der Eucharistie enthalten. Die Prozession entfällt.

21. Eucharistische Prozessionen, die unmittelbar an die Feier der Eucharistie anschließen, nehmen an anderen Sonn- bzw. Festtagen (Herz-Jesu-Fest, Patrozinium, Erntedank, Maria Himmelfahrt, Rosenkranzsonntag etc.) bevorzugt in einer jener Pfarrkirchen ihren Ausgang, in denen der Leiter der Seelsorgeeinheit nicht als Pfarrer wirkt. Wenn es an diesen Tagen nicht möglich ist, dass ein Priester oder Diakon die eucharistische Prozession leitet, dann kann – ausgehend von einer Eucharistiefeier oder einer Statio in der Pfarrkirche oder im Rahmen einer Wort-Gottes-Feier – eine nicht-eucharistische Prozession, gegebenenfalls mit Stationen, gestaltet werden. An diesen Stationen wird das Wort Gottes verkündet und es werden Fürbitten und passende Segensbitten gesprochen.

Liturgie an Wochentagen

22. Ein Kennzeichen einer lebendigen Pfarrgemeinde sind liturgische Feiern an Wochentagen. Sie führen Gläubige zusammen, die stellvertretend für die ganze Pfarrgemeinde in den ständigen Lobpreis der Kirche einstimmen und für die Anliegen der Kirche und der Menschen beten. Sie bilden eine betende Gemeinschaft, welche die Beziehung zum Herrn und untereinander pflegt. In den Wochentagsgottesdiensten soll die ganze Vielfalt liturgischen Feierns (Eucharistiefeier, Tagzeitenliturgie, Wort-Gottes-Feier, Andachten u.a.) sichtbar werden. Besonders in der Advents- und Fastenzeit sollte in den Pfarrgemeinden täglich ein Gottesdienst gefeiert werden. Im Advent kann die Tradition der Rorate-Gottesdienste durch Eucharistiefeiern und Wort-Gottes-Feiern lebendig gehalten werden. In der Fastenzeit soll den Gläubigen in den unterschiedlichen gottesdienstlichen Feiern das Wort Gottes häufiger und intensiver verkündigt werden. Nach alter Tradition wird auch der Kreuzweg meditiert.

Tagzeitenliturgie

23. Seit den Anfängen der Kirche versammeln sich Christinnen und Christen zur Tagzeitenliturgie am Abend, am Morgen und zu Mittag, den Angelpunkten des Tages, vielfach auch in der Nacht. Wer Tagzeitenliturgie feiert, erfüllt vor Gott in Lobpreis und Bitte den Auftrag des Apostels Paulus: „Lasst nicht nach im Beten, seid wachsam und dankbar!“ (Kol 4,2). „Die Tagzeitenliturgie wird zumindest an einem Ort eines jeden Dekanats in bestimmten Abständen als Gemeindegottesdienst gefeiert“ (Diözesansynode 2013-2015 377), zum Beispiel wöchentlich, monatlich oder in den geprägten Zeiten.

Wort-Gottes-Feiern

24. Eigenständige Wort-Gottes-Feiern, in denen das Wort Gottes in der Mitte steht, sind „bevorzugte Gelegenheiten der Begegnung mit dem Herrn“, sie geben den Gläubigen die Möglichkeit, „weiter in den Reichtum des Lektionars vorzudringen, um die Heilige Schrift zu betrachten und darüber zu beten“ (Verbum domini 65). „Sie werden aufgrund ihrer eigenständigen Bedeutung in den Domkirchen, in allen Pfarrkirchen und den Orten, an denen sich die Gläubigen zur Feier der Liturgie versammeln, regelmäßig als Gemeindegottesdienste gefeiert. Sie haben in der Gottesdienstordnung ihren festen Platz“ (Diözesansynode 2013-2015 377). Wort-Gottes-Feiern werden in allen drei Landessprachen gemäß den Vorschriften des Diözesanbischofs von Priestern, Diakonen oder beauftragten Leiterinnen bzw. Leitern gefeiert. Die Kommunionausteilung ist nicht erlaubt, Ausnahme sind Wort-Gottes-Feiern in Krankenhäusern, Seniorenwohnheimen und Feiern mit gebrechlichen, pflegebedürftigen und kranken Menschen im Rahmen der Krankenkommunion zu Hause (FDBB 2012, 4-5.28-29 – „Richtlinie zur Wort-Gottes-Feier“). Der Verstorbenen wird in der Wort-Gottes-Feier im Sonn-/Festtäglichen Lobpreis bzw. in den Fürbitten gedacht. Für Wort-Gottes-Feiern und andere gottesdienstliche Feiern darf kein Messstipendium angenommen werden (vgl. FDBB 2015, 397-398.423-424 – „Gebetsanliegen: Nennung in den gottesdienstlichen Feiern und Bekanntmachung“).

Andachten und gemeinsames Beten

25. In unterschiedlichen Formen des gemeinsamen Gebets (Andachten aus dem Gotteslob, Taizé-Gebet, Kreuzweg,…) pflegen Menschen ihre Verankerung in Gott und die Gemeinschaft untereinander. Eine von der Kirche besonders empfohlene Form der Frömmigkeit für das ständige Gebet ist der Rosenkranz, eine Kurzfassung des ganzen Evangeliums (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 971). Wenn in der Pfarrgemeinde diese Form der Spiritualität gepflegt und mit den eigenen Anliegen und denen der Kirche verbunden wird, ist diese als ein fester Bestandteil der Gebetszeiten der Pfarrgemeinde zu begrüßen.

Eucharistische Andachten

26. Findet in einer Kirche eine eucharistische Andacht ohne Priester oder Diakon unter der Leitung eines Laien statt, sind die Aussetzung und die Rückführung in den Tabernakel, jedoch ohne eucharistischen Segen, Sache der Kommunionhelferin oder des Kommunionhelfers (vgl. c. 943 CIC).

Bittprozessionen

27. Bittprozessionen sind nichteucharistische Prozessionen und können auch von Laien (im Rahmen einer Wort-Gottes-Feier oder verbunden mit einer vorausgehenden Statio) geleitet werden.

Segnungen

28. Zu den Aufgaben eines Diakons oder der vom Bischof beauftragten Leiterin bzw. des beauftragten Leiters von Wort-Gottes-Feiern gehören auch Segnungen, die im Auftrag des zuständigen Pfarrers, Pfarradministrators oder Pfarrseelsorgers durchgeführt werden können, zum Beispiel: Segnung des Adventkranzes, Kindersegnung zur Weihnachtszeit, Segnung des Johannisweines, Segnung und Aussendung der Sternsinger sowie Segnungen am Epiphaniefest, Blasiussegen, Speisesegnung an Ostern, Wettersegen, Kräutersegnung am Hochfest der Aufnahme Mariens in den Himmel, Segnung der Erntegaben am Erntedankfest, Segnungen der Gräber an Allerheiligen und Allerseelen, Kinder- und Lichtersegnung am Martinsfest, Brotsegnung an bestimmten Heiligenfesten, Segnung einer Mutter vor und nach der Geburt, Kindersegnungen, Segnung der Eheleute bei Jubiläen, Reisesegen, Segnungen in den Bereichen Arbeit und Beruf, Segnungen von Verkehrseinrichtungen, Segnungen in den Bereichen Freizeit, Sport und Tourismus, Segnungen jeglicher Dinge. Weiters können folgende Segnungen aus dem Messbuch durchgeführt werden: Segnung der Kerzen am Fest Darstellung des Herrn, Segnung und Austeilung der Asche in einem Wortgottesdienst am Aschermittwoch, Segnung der Zweige am Palmsonntag. Die Segnung muss immer Teil einer gottesdienstlichen Feier sein, in der auch die Verkündigung des Wortes Gottes und die Deutung der Segenshandlung einen Platz haben.

Bußgottesdienste

29. „Bußgottesdienste sind Versammlungen des Volkes Gottes, in denen die Gemeinde das Wort Gottes hört, das uns zur Umkehr und zur Erneuerung des Lebens ruft und die Erlösung durch den Tod und die Auferstehung Jesu Christi verkündet.“ (Die Feier der Buße, Pastorale Einführung, Nr. 36). Diese Umkehr- und Versöhnungsgottesdienste in Form einer Wort-Gottes-Feier können von Priestern, Diakonen oder Leiterinnen und Leitern von Wort-Gottes-Feiern geleitet werden. Der glaubende Mitvollzug von Umkehr- und Versöhnungsgottesdiensten schenkt wirksame Vergebung der alltäglichen Sünden. Wer sich in schwere Schuld verstrickt, bedarf des Bußsakramentes. Bußgottesdienste fördern den Geist der Versöhnung, begleiten Menschen auf dem Weg der Umkehr und führen auch zum besseren Verständnis des Bußsakraments. In der österlichen Bußzeit, aber auch im Advent, sollen Umkehr- und Versöhnungsgottesdienste ihren festen Platz haben (vgl. Die Feier der Buße, Pastorale Einführung, Nr. 37, 40).

Liturgie in Krankheit, im Sterben, in Tod und Trauer

30. Kranken und gebrechlichen Menschen wird auf Wunsch die Eucharistie wenn möglich aus der sonntäglichen Gemeindemesse gebracht und im Haus eine Kommunionfeier gestaltet, an der nach Möglichkeit auch An- und Zugehörige teilnehmen. Dieser Dienst kann auch von Diakonen, Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfern und – im Auftrag des Pfarrers, Pfarradministrators oder Pfarrseelsorgers – auch von An- und Zugehörigen wahrgenommen werden.

31. Die Feier des Krankensegens bringt die Verbundenheit und die Sorge um den kranken Menschen zum Ausdruck. Der Sterbesegen ist ein Gebet, um Menschen in ihrer Sterbestunde zu stärken, aber auch um ihren Angehörigen im Glauben und in der Hoffnung nahe zu sein und ihnen Trost und Mitgefühl auszudrücken. Die Feier des Krankensegens und die Feier des Sterbesegens können auch Diakone und die dazu ausgebildeten Laien leiten. Das Sakrament der Krankensalbung wird von Priestern jenen Gläubigen gespendet, die sie sich wegen Krankheit oder Altersschwäche in einem bedrohlichen Gesundheitszustand befinden. (Vgl. Diözesansynode 2013-2015 359)

32. Beim Versehgang kann der Priester ein Beichtgespräch führen. In einer Feier kann er dem Sterbenden die Krankensalbung spenden und die Kommunion (Wegzehrung) reichen. Wenn kein Priester zur Verfügung steht, gehört es zu den Aufgaben der Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfer oder anderer beauftragter Personen, den Sterbenden die Wegzehrung zu bringen, sie in ihrer Sterbestunde zu begleiten, den Angehörigen beizustehen und mit ihnen zu beten.

33. Die kirchliche Begräbnisfeier und das Totengedenken werden in eigenen Richtlinien (FDBB 2013, S. 314-327, 361-373) geregelt.

Liturgische Leitungsdienste

34. Priester, Diakone und beauftrage Frauen und Männer tragen in Seelsorgeeinheiten auf unterschiedliche Weise Verantwortung in der Leitung gottesdienstlicher Feiern. Der konkrete Einsatz erfolgt immer im Auftrag des zuständigen Pfarrers, Pfarradministrators bzw. Pfarrseelsorgers, bei regelmäßigen Einsätzen unter Anhörung des Pfarrgemeinderates bzw. Pfarreienrates. Weitere Vorgaben zu den liturgischen Diensten (Auswahl, Voraussetzungen, Ausbildung, gegebenenfalls diözesane Beauftragung etc.) werden an anderer Stelle geregelt.

Dank

35. Diese Regelungen fordern von Pfarreien und betroffenen Personen einen Einsatz, der sowohl die eigene Pfarrei als auch das Wohl der Seelsorgeeinheit in Blick haben wird. Mit der Vereinbarung zu den gottesdienstlichen Feiern in der Seelsorgeeinheit ist ein längerfristiges Anliegen verbunden: Es geht um die gegenseitige Achtsamkeit und Hilfe für eine gute gemeinsame Zukunft. Ein Dank ergeht an alle Beteiligten: die Diözesanpriester und Diakone ebenso wie an die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, an die liturgischen Dienste und Pfarrverantwortlichen. Ein Dank ergeht besonders an die Ordensleute, die „nach ihren eigenen Kräften und unter Wahrung des eigenen Charismas der Teilkirche großzügig ihre Mitarbeit anbieten“ und „im Bereich der Evangelisierung, der Katechese, und des Lebens der Pfarrgemeinden in voller Gemeinschaft mit dem Bischof tätig sind“ (Vita consecrata 49).

36. Die hier vorliegenden Richtlinien für die Liturgie in Seelsorgeeinheiten ersetzen die Richtlinien für die Liturgie in Pfarreien und Seelsorgeeinheiten vom 8. September 2009. Sie werden hiermit approbiert und treten am 31. Mai 2020 in Kraft.

Bozen, Pfingsten, am 31. Mai 2020
Prot. Nr. 2020/255

+ Ivo Muser
Bischof von Bozen-Brixen

DIÖZESE BOZEN-BRIXEN
BISCHÖFLICHES ORDINARIAT
GENERALVIKAR

Folium Diœcesanum Bauzanense-Brixinense 2015, 397-398.

RICHTLINIEN
Gebetsanliegen: Nennung in den gottesdienstlichen Feiern, Geldgabe und Bekanntmachung

 

Es ist ein sinnvoller und zu fördernder Brauch, im Gottesdienst um das Gebet der Gläubigen in einem bestimmten Anliegen zu bitten. In der Regel fließen die Gebetsanliegen in die Eucharistiefeier ein. Das liturgische Leben in den Pfarreien der Diözese ist jedoch zunehmend von einer Vielfalt von gottesdienstlichen Feiern geprägt (Wort-Gottes-Feier, Tagzeitenliturgie, Andacht). Auch in anderen Feierformen ist es wertvoll, Gebetsanliegen, die von Gläubigen eingebracht werden, gemeinsam vor Gott zu tragen. Dies gilt vor allem für das Gebet für Verstorbene.

 

1. Nennung der Gebetsanliegen in den gottesdienstlichen Feiern

  • In der Eucharistiefeier haben die Gebetsanliegen für Kirche, Gesellschaft und für die in schwerer Not oder Krankheit Belasteten ihren vorzüglichen Platz immer in den Fürbitten. Die Verstorbenen können auch namentlich im Hochgebet bei den Interzessionen genannt werden.
  • Wenig sinnvoll ist die Praxis, ein Gebetsanliegen am Beginn der Eucharistiefeier im Zuge der Einführung zu nennen. An dieser Stelle ist mit ganz kurzen Worten der Blick auf Christus zu lenken, der die Gemeinde um sich versammelt, um an ihr heilsam zu wirken (vgl. GORM 50).
  • In der Tagzeitenliturgie, in einer Wort-Gottes-Feier oder einer Andacht haben alle Anliegen in den Fürbitten Platz. In den Fürbitten der Vesper ist sogar immer ein allgemeines Totengedenken vorgesehen. Das Gebet für die Verstorbenen hat zudem in der Wort-Gottes-Feier im Sonn-(Fest-)täglichen Lobpreis seinen Platz (vgl. FDBB 2013, S. 316).

 

2. Bekanntmachung von Gebetsanliegen mit Geldgabe

  • Für die Eucharistiefeier ist die Geldgabe, das sogenannte Mess-stipendium, genau geregelt (CIC cann. 945-958, FDBB 2014, S. 437-440).
  • Wenn mehrere Intentionen bei einer Eucharistiefeier angeschrieben und im Pfarrblatt veröffentlicht sind, muss die Formulierung so lauten, dass allen Gläubigen klar ist, dass nur die erste der angegebenen Messintentionen in der Pfarrei selbst appliziert wird, während die weiteren Applikationen an andere Priester weitergegeben werden. (FDBB 2014, S. 437)
  • Für Wort-Gottes-Feiern und andere gottesdienstliche Feiern darf kein Messstipendium angenommen werden.
  • Wenn bei einer angesetzten Eucharistiefeier der Priester kurzfristig verhindert ist und daher eine andere gottesdienstliche Feier stattfindet, kann in dieser Feier – in Absprache mit den Einbringern – auch für die eingebrachten Intentionen gebetet werden. Die Messintention mit dem Stipendium wird auf einen anderen Termin verlegt oder an andere Priester weitergeleitet.
  • Wenn bei geplanten Wort-Gottes-Feiern und anderen gottesdienstlichen Feiern Intentionen angeschrieben sind, so muss den Gläubigen gleichzeitig mitgeteilt werden, dass alle Intentionen nachher anderen Priestern übergeben werden, die in jedem der genannten Anliegen Messe feiern.
  • Da auch in Wort-Gottes-Feiern und anderen gottesdienstlichen Feiern das gemeinsame Gebet in bestimmten Anliegen wertvoll ist, soll man im Pfarrblatt bereits sprachlich einen Unterschied machen. Für die Eucharistiefeier wird beim Totengedenken die Formulierung „Im Gedenken an N.N.“ verwendet, während bei anderen gottesdienstlichen Feiern die Formulierung „Gebet für den/die Verstorbene/n N. N.“ benützt wird (vgl. FDBB 2013, S. 317).

Wird im Zuge der Bitte um ein Gebet in einem besonderen Anliegen bei Wort-Gottes-Feiern oder anderen gottesdienstlichen Feiern eine Spende angeboten, ist sie grundsätzlich freiwillig und in ihrer Höhe nicht festgelegt. Dies ist dem Einbringer eines Anliegens zu kommunizieren. Die Spende kommt der Pfarrei zugute. Es kann auf keinem Fall gutgeheißen werden, wenn die Spende direkt dafür Verwendung findet, um liturgische Dienste oder Betriebskosten (Heizung, etc.) abzudecken.

 

DIÖZESE BOZEN-BRIXEN
DIÖZESANBISCHOF

Folium Diœcesanum Bauzanense-Brixinense 2013, 314-327.

RICHTLINIEN
zur kirchlichen Begräbnisfeier

 

1. Die vorliegenden Richtlinien wurden von der diözesanen Liturgiekommission auf Wunsch der Dekanekonferenz und im Auftrag des Bischofs erstellt. Sie orientieren sich am Feierbuch „Die kirchliche Begräbnisfeier, Manuale“ (Manuale) und dem Rituale „Rito delle Esequie“ (RE). Anliegen ist es, liturgische und pastorale Empfehlungen für die liturgische Praxis in der Diözese zu geben.

 

I. Die pastorale Aufgabe bei Sterbefällen

2. Der Tod ist für viele Angehörige eine große Herausforderung, die oft nur mit fremder Hilfe zu meistern ist. Die Krise, die im Leben von Menschen durch die Erfahrung des Todes ausgelöst wird, bedarf der einfühlsamen seelsorglichen Begleitung. Die Trauerfeierlichkeiten ermöglichen es, sich in Würde von den Toten zu verabschieden (vgl. hierzu den Behelf der Kath. Frauenbewegung der Diözese Bozen-Brixen: „Nahe sein in Krankheit und Tod. Impulse und Modelle für die Krankenpastoral und die Trauerarbeit“). Die Feiern wollen den Angehörigen Halt und Trost geben. Dabei steht die Deutung des Todes aus dem Glauben im Mittelpunkt. Diese findet ihren Ausdruck in einem Abschiedsritus am Totenbett, in der Aufbahrung zu Hause oder in der Friedhofskapelle, dem Gebet für die Verstorbenen („Totenwache“) und schließlich in der Feier der Begräbnisliturgie.

3. Die Feiern geben sinnstiftende Lebensdeutung und nehmen Bezug auf die Persönlichkeit der/des Verstorbenen. Auch die Beziehung der Lebenden zur/zum Verstorbenen, der Lebenden untereinander und die Beziehung zu Gott sollen berücksichtigt werden. Die Angehörigen werden nach Möglichkeit in die Vorbereitung und Gestaltung der liturgischen Feiern einbezogen. Es gilt zu berücksichtigen, dass am Begräbnis auch Menschen teilnehmen, die Abschied nehmen wollen, der Kirche aber fernstehen oder den christlichen Glauben nicht teilen. Unser Feiern soll eine glaubwürdige Verkündigung unserer Auferstehungshoffnung sein. Der Leichnam soll einen ehrfürchtigen und würdevollen Umgang erfahren. Er ist Symbol des Menschen und seiner Würde, die von Gott über den Tod hinaus zugesagt wird. Zudem vermittelt der tote Körper die Lebenserinnerung an die/den Verstorbene/n.

 

II. Kirchliche und soziale Bedeutung des Begräbnisses

4. Der Tod eines Menschen ist nicht nur für die Angehörigen Anlass zur Trauer, er ist auch ein soziales Ereignis. Er berührt die Gläubigen der Pfarrgemeinde und andere Menschen. Gegen die gesellschaftlichen Tendenzen zunehmender Individualisierung vieler Begräbnisse hält die Kirche daran fest, dass eine kirchliche Begräbnisfeier nicht privater Natur ist, sondern ein Gottesdienst, an dem die Pfarrgemeinde teilnehmen soll (vgl. Manuale, Pastorale Einführung 20; vgl. RE, Presentazione 4). Es ist guter Brauch, dass an den Tagen zwischen Tod und Begräbnis die Totenwache (Wort-Gottes-Feier, Tagzeitenliturgie, Andacht, Rosenkranz,…) gehalten wird, zu der nicht nur die engsten Verwandten versammelt sind (vgl. Manuale 1-13: „Totenwache und Gebet im Trauerhaus“; RE 26-46: „Nella casa del defunto“). Wo der Leichnam zu Hause aufgebahrt wird, soll diese wertvolle Tradition beibehalten und weiterhin gefördert werden. So wird der Leichnam nicht allein gelassen und der würdevolle Umgang mit ihm gestaltet. Die Nähe zum Leichnam kann die Tage des Abschieds prägen und die Trauerarbeit erleichtern.

Ort der Feier

5. Die kirchliche Begräbnisfeier ist von ihrem Charakter her ein öffentlicher Gottesdienst in der Pfarrgemeinde. Die kirchliche Begräbnisliturgie (Gottesdienst und Verabschiedung) findet in der Regel in der Pfarrkirche bzw. in einer vom Pfarrgemeinderat festgelegten Kirche statt (vgl. RE, Presentazione 4).

Beisetzung in aller Stille

6. Bei der Verabschiedung und Bestattung von Toten im engsten Kreis von Familie und Freunden („in aller Stille“) ist zu bedenken, dass Verstorbene in einem sozialen Umfeld lebten (Pfarrgemeinde, Dorfgemeinschaft, Arbeitsplatz, Freundeskreis, Vereine, usw.). Deshalb haben Menschen, die um Verstorbene trauern, auch ein Recht auf Verabschiedung. Wenn die Angehörigen keine öffentliche Feier wünschen, kann die Pfarrgemeinde auch zu einer anderen Zeit die Eucharistie für den Verstorbenen feiern (z. B. bei einem Gottesdienst an einem Wochentag oder bei einer Eucharistiefeier der Pfarrgemeinde am Sonntag).

Sozialbestattung

7. Bei Sozialbestattungen werden die Verantwortung für das Begräbnis und die anfallenden Kosten von den politischen Gemeinden übernommen. Um der Würde des Menschen willen sollen auch alleinstehende Menschen ohne Angehörige nicht ohne eine Verabschiedungsfeier bestattet werden. Es ist ein Akt der Barmherzigkeit, wenn Gemeindemit-glieder bereit sind, an solchen Begräbnissen teilzunehmen und für die Verstorbenen zu beten. Pfarrgemeinden und Pfarrcaritas sollen sich als Anwalt dieser Verstorbenen sehen und den Kontakt mit den Gemeinden suchen. Der Verstorbenen, die ohne Angehörige bestattet werden mussten, wird auch in einer Eucharistiefeier der Pfarrgemeinde gedacht.

 

III. Das Totengedenken

Die Liturgie

8. In jeder liturgischen Feier wissen sich die Gläubigen mit den Verstorbenen verbunden. Die Eucharistiefeier ist Ausdruck dafür, dass die Toten in Gott das Leben haben, da in ihr das Geheimnis des Todes Jesu und seiner Auferstehung gefeiert wird. Durch Christus wird den Verstorbenen Gottes Barmherzigkeit und Vergebung zuteil. Daher wird im Hochgebet der Toten gedacht. In der Tagzeitenliturgie wird der Toten im Fürbittgebet gedacht, in der Wort-Gottes-Feier im Sonn-(Fest-)täg-lichen Lobpreis oder im Fürbittgebet (an Wochentagen auch im Wechselgebet). Es ist gute Praxis, am „Jahrtag“ im Gemeindegottesdienst der Toten zu gedenken. Wird im Pfarrbrief das Gebetsgedenken angekündigt, ist die folgende Formulierung angemessen: „Eucharistiefeier im Gedenken an N., N.“ Beim Totengedenken in der Tagzeitenliturgie, in der Wort-Gottes-Feier und in Andachten wird folgende Formulierung verwendet: „Gebet für die/den Verstorbene/n N., N.“ Das jährliche gemeinsame Totengedenken an Allerseelen (bzw. am Nachmittag von Allerheiligen) verbindet die Menschen in ihrer Überzeugung, dass die Toten in Gottes Hand geborgen sind.

Das Grab, der Ort der Urnenbeisetzung, gemeinsamer Gedenkort

9. In der Gestaltung des Friedhofes, der einzelnen Gräber und der Beisetzungsorte der Urnen soll die christliche Auferstehungshoffnung ihren Ausdruck finden. Das Grab und dessen Pflege, aber auch der Ort der Urnenbeisetzung, sind für viele Menschen eine wertvolle Hilfe zur Trauerbewältigung und Ausdruck des Glaubens. Aufgrund von Raumnot oder der vorhergesehenen Belegzeiten müssen Gräber aufgegeben werden. Wo dies zutrifft, ist die Errichtung eines gemeinsamen Gedenkortes zu empfehlen, um das Gedächtnis der Verstorbenen darüber hinaus lebendig zu halten. Der Name, gegebenenfalls ein Bild und ein christliches Zeichen sind sinnvolle Gestaltungselemente. An diesem Gedenkort können auch die Verstorbenen eingetragen werden, die nach der Feuerbestattung keinen eigenen Beisetzungsort erhalten haben.

Weitere Formen des Totengedenkens

10. In vielen Kirchen gibt es Totentafeln oder Totenbücher für die Verstorbenen der Pfarrgemeinde. Das „Sterbebildchen“ mit den wichtigsten Lebensdaten bleibt auch weiterhin eine wertvolle Erinnerung an die Verstorbenen, besonders für den privaten Bereich.

 

IV. Die kirchliche Begräbnisfeier

11. Das Manuale „Die kirchliche Begräbnisfeier“ und das Rituale „Rito delle Esequie“ enthalten die vorgesehenen liturgischen Feierformen (Manuale 14-68: „Grundform“; Manuale 69-99: „Begräbnis eines Kindes“; Manuale 100-116: „Feier der Verabschiedung ohne Beisetzung“; RE 55-98: „Celebrazione delle Esequie“, RE 99-117: „Esequie nelle cappella del cimitero“; RE 118-164: „Esequie dei bambini“). In der konkreten Situation wird auf die ortsüblichen Gewohnheiten und Gegebenheiten Rücksicht genommen. Wo es möglich ist, ist es sinnvoll, den Leichnam zur liturgischen Feier in die Kirche zu bringen. Im Folgenden werden einige Aspekte der kirchlichen Begräbnisfeier in den Blick genommen.

Eucharistiefeier bzw. Wort-Gottes-Feier

12. Höhepunkt der kirchlichen Begräbnisfeier ist die Feier der heiligen Messe als Vergegenwärtigung von Tod und Auferstehung des Herrn. Wenn in einer Pfarrgemeinde bzw. Seelsorgeeinheit nur ein Priester tätig ist, hat die Messfeier im Rahmen des Begräbnisses gegenüber der Wochentagsmesse Vorrang.

13. Wo eine Eucharistiefeier nicht angebracht erscheint oder nicht möglich ist, kann eine Wort-Gottes-Feier stattfinden (vgl. Manuale 32-35; RE 74-87; vgl. auch: Manuale, Pastorale Einführung 49; RE, Premesse generali 6, 19). Auch im Hören des Wortes Gottes wird das Paschamysterium vergegenwärtigt und die Toten werden der Barmherzigkeit Gottes anvertraut. Darüber hinaus soll zu passender Zeit der Verstorbenen in einer Messe namentlich gedacht werden. Dies gilt auch, wenn die Angehörigen ausdrücklich um ein kirchliches Begräbnis ohne Messfeier gebeten haben.

14. Die entsprechende Benennung der kirchlichen Begräbnisfeier ist „Eucharistiefeier…“ oder „Messfeier…“ oder „(Hl.) Messe…“ bzw. „Wort-Gottes-Feier… für die/den Verstorbene/n N.“ mit einem entsprechenden Zusatz, zum Beispiel: „mit anschließender Bestattung am Ortsfriedhof“.

Erdbestattung

15. Nach dem Vorbild der Grablegung Jesu ist die Erdbestattung die bevorzugte Form des christlichen Begräbnisses. Dazu kommt das Bild des Weizenkorns: der Körper wird wie ein Samenkorn in die Erde gelegt, wo er verwandelt wird und zu neuem Leben auferstehen soll (vgl. Joh 12,24f; 1 Kor 15,35f). Die Aussage, dass der Leib Tempel des Heiligen Geistes ist (1 Kor 3,16; 6,19), betont die Ehrfurcht vor diesem Leib. Deshalb empfiehlt die kirchliche Tradition nachdrücklich, den Leichnam Verstorbender zu beerdigen (vgl. CIC c. 1177 § 3).

16. Durch die Prozession auf den Friedhof, die selbstverständlich zur Begräbnisfeier gehört, wird die/der Verstorbene zur letzten Ruhestätte begleitet. Das Absenken des Sarges während der liturgischen Feier, wie im Ritus vorgesehen, ist ein letzter Liebesdienst am Menschen (vgl. Manuale, Pastorale Einführung 63; RE 96). Die Feier soll nicht mit der Verabschiedung in der Kirche beschlossen werden.

Feuerbestattung

17. Die Form der Bestattung, ob im Grab oder durch das Feuer, berührt nicht den Glauben an die Auferstehung und das ewige Leben. Die Kirche gestattet die Feuerbestattung, es sei denn, sie wird als Ausdruck gegen die christliche Glaubenslehre gewählt (vgl. CIC c. 1177 § 3). An manchen Orten fordern praktische Gründe (z. B. Platzmangel) die Feuerbestattung. Nach staatlichem Gesetz und nach dem Landesgesetz haben die Gemeindefriedhöfe auch Orte zur Beisetzung der Urne vorzusehen. „Die Praxis, die Asche in der Natur zu verstreuen oder diese außerhalb des Friedhofs aufzubewahren, z. B. in Privathäusern, wirf nicht wenige Fragen auf. Die Kirche hat gute Gründe, um gegen diese Praxis zu sein, da diesen Handlungen pantheistische oder naturalistische Vorstellungen zugrundeliegen können. Vor allem beim Verstreuen der Asche und auch bei der anonymen Beisetzung fehlt die Möglichkeit, an einem bestimmten Ort die persönliche und gemeinschaftliche Trauer zum Ausdruck bringen zu können. Zudem wird dadurch das Gedenken an die Toten erschwert oder frühzeitig aufgegeben. Für die nachfolgende Generation ‚verschwindet‘ das Leben jener, die vorausgegangen sind, ohne Spuren zu hinterlassen.“ (RE 165; vgl. Die Deutschen Bischöfe: „Der Herr vollende an Dir, was er in der Taufe begonnen hat“, 1. November 2011, Nr. 12)

18. In den liturgischen Feiern, bis hin zur Beisetzung der Urne, wird die Eigenart dieser Bestattungsform berücksichtigt.  Alle liturgischen Riten und Texte sollen wahrhaftig sein. Wer sich für die Feuerbestattung entscheidet, nimmt zur Kenntnis, dass das Realsymbol Leib, das für die Individualität des Menschen steht, durch das Feuer vernichtet wird. Die Einäscherung nimmt den Verwesungsprozess des Leichnams vorweg; die „Asche“ hat nicht dieselbe Würde wie der Leichnam. Das Manuale „Die kirchliche Begräbnisfeier“ und das Rituale „Rito delle Esequie“ tragen den unterschiedlichen Situationen Rechnung.

Die Feier der Verabschiedung vor der Kremation – mit anwesendem Leichnam

19. Für die Feier der Verabschiedung vor der Kremation findet sich im Manuale ein eigener Abschnitt (vgl. Manuale 128-144), während das italienisch-sprachige Rituale Vorgaben allgemeiner Art bereitstellt (RE 165-167). Grundsätzlich gilt dabei Folgendes: Feiert eine Pfarrgemeinde in der Kirche die Eucharistiefeier (bzw. die Wort-Gottes-Feier) in Anwesenheit des Leichnams, der anschließend ins Krematorium gebracht wird, soll keine Prozession zum Friedhof (bzw. zum Ort der Urnenbeisetzung) stattfinden, weil dadurch der Eindruck entsteht, dass der Leichnam in einem Grab bestattet wird.

20. „Nach der Begräbnisfeier begleitet der Priester, der Diakon oder der beauftragte Laie den Leichnam zu einem geeigneten Ort“ (RE 167/5), beispielsweise auf den Vorplatz der Kirche, um dort die Verabschiedung zu beschließen. Diese Möglichkeit bietet sich besonders an, wenn beim Gottesdienst Vereine und Verbände anwesend sind, die den Wunsch haben, nach der Feier der Verabschiedung außerliturgische Verabschiedungsgesten zu vollziehen. Anschließend wird der Leichnam vom Bestattungsinstitut in das Krematorium überführt.

21. Für die deutschsprachige Liturgie besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass noch in der Kirche der Sarg den Blicken der Gläubigen durch Hinaustragen entzogen werden kann. Dies erfolgt im Rahmen der Feier der Verabschiedung nach dem Bekenntnis des Glaubens und der persönlichen Verabschiedung unter Besprengen von Weihwasser. Nach dem Hinaustragen des Sarges, der dem Bestattungsinstitut zur Feuerbestattung übergeben wird, folgen in der Kirche noch Fürbitten, Herrengebet und Abschluss (vgl. Manuale 139-140).

22. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Verabschiedung zur Gänze in der Kirche zu feiern und erst im Anschluss an die Feier den Sarg dem Bestattungsinstitut zur Feuerbestattung zu übergeben.

23. In allen Fällen soll durch die entsprechenden Feierelemente deutlich zum Ausdruck kommen, dass die Bestattung im Feuer geschieht. In den Formulierungen ist alles zu vermeiden, was auf eine Erdbestattung hinweist.

24. Findet die Feier der Verabschiedung des Leichnams in einem Aufbahrungsraum (Friedhofskapelle, Krankenhaus, Krematorium,…)  statt, so ist eine eigene Feier vorgesehen (RE 168-179: „Nel luogo della cremazione“). Das deutschsprachige Manuale enthält dafür einen eigenen Feierabschnitt mit Eröffnung und Verkündigungsteil, welcher der eigentlichen Verabschiedung vorausgeht (vgl. Manuale 117-126).

Die Feier der Urnenbeisetzung

25. Für die Urnenbeisetzung in einem zeitlichen Abstand vor oder nach der Begräbnisfeier geben die liturgischen Bücher Anleitung (Manuale 145-162: „Die Feier der Urnenbeisetzung“; RE 189-191: „Preghiere per la deposizione dell’urna“).

Die Feier der Verabschiedung und der Urnenbeisetzung

26. Wenn die Verabschiedung vor der Kremation nicht stattgefunden hat, kann sie auch nach der Feuerbestattung gefeiert werden. Findet die Eucharistiefeier (bzw. Wort-Gottes-Feier) in Anwesenheit der Urne statt, dann ist es angebracht, die Urne in die Nähe der Osterkerze zu geben, sie mit einem (weißen) Tuch zu bedecken, ein Bild der/des Verstorbenen aufzustellen und mit Blumenschmuck zu versehen (vgl. Manuale 163-192: „Die Feier der Verabschiedung und der Urnenbeisetzung“; RE 180-188: „Monizioni e preghiere per la celebrazione esequiale dopo la cremazione in presenza dell’urna cineraria“).

Die Eucharistiefeier (bzw. Wort-Gottes-Feier) in der Kirche ohne Urne

27. In Situationen, in denen der Leichnam bereits der Feuerbestattung übergeben worden ist und die Urne nicht anwesend ist, wird zur Verabschiedung die Totenliturgie gefeiert, wie sie im Messbuch (bzw. in Form der Wort-Gottes-Feier) vorgesehen ist. Es ist sinnvoll, auch hier ein Bild der/des Verstorbenen aufzustellen und mit Blumenschmuck zu versehen.

Ort der Urnenbeisetzung

28. Um der Tendenz der Individualisierung entgegenzuwirken, sollen Urnen nur in den bestehenden Friedhöfen beigesetzt werden. Es soll darauf geachtet werden, dass den Verstorbenen am Beisetzungsort ein würdevolles und sichtbares Gedächtnis gestaltet wird. Dabei steht weniger die Urne im Vordergrund als vielmehr der Name, gegebenenfalls ein Bild und ein christliches Zeichen. Urnennischen sollen verschlossen werden. Angemessener ist die Beisetzung der Urne in der Erde (im Familiengrab oder in einem für die einzelne Urne eigens vorgesehen Feld in einem besonderen Abschnitt des Friedhofs).

 

V. Einzelelemente der kirchlichen Begräbnisfeier

Osterkerze

29. Bei der Feier in der Kirche soll die Osterkerze an einem gut sichtbaren Platz aufgestellt werden, um so den Zusammenhang von Taufe, Sterben und Auferstehen der Gläubigen und dem österlichen Mysterium Christi sichtbar zu machen. Wenn der Sarg mit dem Leichnam bzw. die Urne in der Kirche steht, ist es sinnvoll, die Osterkerze in deren Nähe aufzustellen.

Homilie (Predigt)

30. Die Homilie legt die Botschaft des Glaubens als Deutung von Tod und Auferstehung als Trost für die Trauernden aus. Dabei wird das einfache Verlesen des Lebenslaufes vermieden, wohl aber kann herausgearbeitet werden, was Leben und Wirken der Verstorbenen für die christliche Gestaltung unseres Lebens bedeuten. Dazu bedarf es der Einfühlsamkeit im Umgang mit den Angehörigen, Freunden und Bekannten und des Respekts vor der/dem Verstorbenen.

Allgemeines Gebet (Fürbitten)

31. Das Allgemeine Gebet (Fürbitten) ist Ausdruck des Glaubens an Gott, der gibt, worum die Gläubigen ihn bitten (vgl. Mt 7,7). In ihm vertrauen sie ihre Verstorbenen seiner Barmherzigkeit und Güte an. Auch in der Begräbnismesse soll das Allgemeine Gebet aus kurzen Bitten bestehen, die allgemeine Anliegen um Tod und Trauer auch über die konkrete Situation hinaus im Blick haben. Nicht angebracht sind längere lebenserinnernde Einführungen zu konkreten Bitten. Der Dank gehört in andere Elemente des Gottesdienstes (z.B. Homilie, Dankelemente zur Gabenbereitung, Präfation,…) oder auch in die Gedenkworte und außerliturgische Formen der Verabschiedung (s.u.).

Musik, Gesang und Glockengeläute

32. Musik und Gesang entfalten in der Totenliturgie ihre besondere Kraft. Das menschliche Klagen und Fragen, das Bitten und Hoffen, die Verzweiflung und österliche Zuversicht finden darin einen angemessenen Ausdruck. Musik und Gesang müssen dem Geist der Heiligen Schrift und der Liturgie entsprechen. Besondere Wünsche, die diesem Geist nicht entsprechen, wohl aber angemessen erscheinen, können im Anschluss an die Liturgie Berücksichtigung finden. Das Glockengeläute prägt die Zeit der Trauer und der Hoffnung. Die verschiedenen Formen des Geläutes (z.B. Sterbeglocke, Abschiedgeläute u. ä.) unterstreichen den Wert des menschlichen Lebens, den Ruf zur Fürbitte und zur Dankbarkeit vor Gott und prägen die Momente des stillen Gedenkens.

Gedenkworte und außerliturgische Formen der Verabschiedung

33. Sollen bei einem Begräbnis Worte des Gedenkens von Repräsentanten des öffentlichen Lebens oder aus dem sozialen Umfeld des Verstorbenen gesprochen werden, können diese entsprechend den örtlichen Gewohnheiten am Schluss der Messfeier (bzw. Wort-Gottes-Feier) oder nach dem liturgischen Abschluss am Friedhof ihren Platz finden. Diese Ansprachen werden nicht vom Ambo, sondern von einem anderen geeigneten Ort vorgetragen. Außerliturgische Formen der Verabschiedung am offenen Grab (Verabschiedungsgesten örtlicher Vereine,…) sollen erst nach Beendigung der kirchlichen Begräbnisfeier vollzogen und nicht in diese integriert werden. Sind mehrere Redner vorgesehen, ist eine Absprache wichtig. Für die Feier der Verabschiedung vor der Kremation mit anwesendem Leichnam finden sich eigene Hinweise in Nr. 19.

 

VI. Verschiedene Dienste

Die Gemeinde

34. Jede kirchliche Begräbnisfeier ist nicht nur die Feier einer Familie oder von Freunden und Angehörigen, sondern Feier der Kirche, die in der konkreten kirchlichen Gemeinschaft (Pfarrgemeinde, Ordensgemeinschaft) ihren Ausdruck findet. Sie gibt zugleich die Gelegenheit zur öffentlichen Verabschiedung. Die versammelte Gemeinde trägt die gottesdienstliche Feier des Begräbnisses mit durch ihre Teilnahme, durch ihre Bereitschaft, das Wort Gottes anzunehmen, durch ihr Glaubenszeugnis und das gemeinsame Gebet (vgl. Manuale 69; RE, Presentazione 5; RE, Premesse generali 16).

Die Leitung

35. Ordentlicher Leiter der Begräbnisliturgie ist in der Regel der Priester und – mit Ausnahme der Messfeier – der Diakon. Für die Feier des Begräbnisses trägt der Ortspfarrer die Verantwortung (vgl. CIC can. 530). Wenn ein anderer Diözesan- oder Ordenspriester (oder auch Diakon) für die Begräbnisfeier angefragt wird, ist dies mit dem zuständigen Ortspfarrer zu klären. Bei pastoraler Notwendigkeit kann der Diözesanbischof auch Laien als außerordentliche Leiterinnen und Leiter der Begräbnisfeier beauftragen (vgl. Manuale, Pastorale Einführung 70; RE, Premesse generali 19). Der Beauftragung geht eine Ausbildung zur Leitung von Begräbnissen voraus.

Ausbildung zur Leitung durch Laien

36. In Ergänzung der Richtlinien „Ausbildung für die Leitung von Wort-Gottes-Feiern, für den Lektoren-, Kommunionhelfer- und Kantorendienst“ (FDBB Juli-August 2009, 325-334) wird festgehalten: Zur Ausbildung zugelassen werden beauftragte Leiterinnen und Leiter von Wort-Gottes-Feiern, die ihre Bereitschaft erklären und vom Pfarrgemeinderat als geeignet befunden werden. Für die Abgängerinnen und Abgänger der Ausbildung kann der zuständige Seelsorger mit Beschluss des Pfarrgemeinderates um Beauftragung durch den Ordinarius ansuchen. Diese Beauftragung wird schriftlich auf fünf Jahre erteilt und kann anschließend verlängert werden. Die Beauftragten werden im Rahmen eines Gottesdienstes vorgestellt und in ihren Dienst eingeführt. Wenn die Leiterin bzw. der Leiter nicht mit dem Predigtdienst beauftragt ist, kann an Stelle der Homilie ein Betrachtungstext vorgetragen werden (vgl. Manuale, Pastorale Einführung 53).

Begleitung der Urnenbeisetzung

37. Dort, wo die Beisetzung der Urne in zeitlichem Abstand vor oder nach der Begräbnisfeier stattfindet, kann ein Priester, Diakon oder ein vom Pfarrer eigens beauftragtes Gemeindemitglied den Dienst übernehmen, die Beisetzung der Urne durch das Gebet zu begleiten.

Weitere liturgische Dienste

38. Auch bei der Begräbnisfeier sollen die liturgischen Dienste zur Ausübung kommen (vgl. Sacrosanctum Concilium, Nr. 28; RE, Presentazione 5): Lektorinnen und Lektoren, Ministrantinnen und Ministranten, Organistinnen und Organisten, Chorsängerinnen und Chorsänger, insbesondere Kantorinnen und Kantoren für den Psalmengesang mit der Gemeinde. Wo es üblich und möglich ist, sollen Angehörige, Nachbarn, Freunde und andere Gemeindemitglieder liturgische Dienste beim Begräbnis übernehmen (vgl. Manuale, Pastorale Einführung 72-74) bzw. einzelne Elemente gestalten (z. B. Musik und Gesang, Fürbittgebet, Dankelemente u. ä.). Dabei vermeide man allzu persönliche Beiträge.

Liturgische Kleidung

39. Bei der Begräbnismesse tragen alle die für die Messfeier vorgesehene Kleidung (vgl. Manuale, Pastorale Einführung 59; RE, Precisazioni 9). Wenn Laien mit dem Begräbnisdienst beauftragt werden, tragen sie zur liturgischen Feier die Albe.

 

VII. Besondere Situationen

40. Für Katholikinnen und Katholiken, die aus Glaubensgründen aus der Kirche ausgetreten sind oder testamentarisch verfügt haben, dass sie kein kirchliches Begräbnis wünschen, soll dieses nicht gefeiert werden. Wer nicht aus Glaubensgründen aus der Kirche ausgetreten ist oder nach dem Austritt zu erkennen gab, dass er wiederaufgenommen werden möchte, wird durch das kirchliche Begräbnis bestattet. In allen Situationen sollen die Angehörigen, wenn sie es wünschen, die pastorale Nähe der Kirche erfahren.

41. Das deutschsprachige Manuale „Die kirchliche Begräbnisfeier“ enthält im Anhang 1 die für die Begleitung vorgesehenen Texte „wenn ein kirchliches Begräbnis nicht möglich ist“ (Manuale, ab S. 197; vgl. auch: Manuale, Pastorale Einführung 75-82). Im Manuale sind weitere besondere Situationen erwähnt, die beachtenswert sind: für die Notfallseelsorge die „Liturgischen Feiern bei Großschadensereignissen und Katastrophenfällen“ (Manuale ab S. 203; vgl. auch: Manuale, Pastorale Einführung 83-85), für die Krankenhausseelsorge die „Feier der Verabschiedung oder Bestattung von tot geborenen Kindern und Fehlgeburten“ (Manuale ab S. 211; vgl. auch: Manuale, Pastorale Einführung 86-89).

Approbation

42. Die Richtlinien zur kirchlichen Begräbnisfeier werden hiermit approbiert und treten am Pfingstsonntag, 19. Mai 2013 in Kraft. Sie ersetzen die Pastorale Handreichung zur Begräbnisfeier und Feuerbestattung des Seelsorgeamtes vom August 2001.

DIÖZESE BOZEN-BRIXEN
DIÖZESANBISCHOF

Folium Diœcesanum Bauzanense-Brixinense 2012, 4-5.

RICHTLINIE
bezüglich Wort-Gottes-Feiern

 

Zur Stellung der Wort-Gottes-Feiern

Die Eucharistiefeier ist die zentrale gottesdienstliche Feier der Kirche. Als „Mitte, Quelle und Höhepunkt“, wie das Zweite Vatikanische Konzil sagt, sind alle anderen liturgischen Feiern auf sie hingeordnet. Auch die Wort-Gottes-Feier gewinnt in den Pfarreien und Seelsorgeeinheiten der Diözese Bozen-Brixen zunehmend an Bedeutung. Sie stellt eine eigenständige Form des Gottesdienstes dar und unterscheidet sich von der Eucharistiefeier.

 

Für unsere Diözese gilt:

Bei der Wort-Gottes-Feier darf keine Kommunion ausgeteilt werden. Einzige Ausnahme sind Wort-Gottes-Feiern in Krankenhäusern, Seniorenwohnheimen und Feiern mit gebrechlichen, pflegebedürftigen und kranken Menschen im Rahmen der Krankenkommunion zu Hause.

Grund für diese Richtlinie

Bei der Wort-Gottes-Feier steht das Wort Gottes selbst in der Mitte. Auf die Verkündigung folgt die feierliche Antwort der Gemeinde in Stille, Bekenntnis, Lobpreis und Bitte. Die Kommunionausteilung hingegen gehört zur Eucharistiefeier und lebt von der engen Verbindung mit der Gabenbereitung, dem Hochgebet und den Kommunionriten.

Dank – Bitte

Dank spreche ich den Priestern, Diakonen und den Leiterinnen und Leitern von Wort-Gottes-Feiern für ihren Dienst am Wort Gottes aus und ermutige, gemeinsam mit den Pfarrgemeinden die Wort-Gottes-Feiern als eine wichtige Säule der Gemeindeliturgie zu pflegen. Gleichzeitig bitte ich darum,  den ganzen Reichtum der gottesdienstlichen Feiern zu schätzen und erfahrbar zu machen: neben der Eucharistiefeier und der Wort-Gottes-Feier auch die Feier des Stundengebetes, die eucharistische Anbetung und Andacht, das gemeinsame Rosenkranzgebet und alle anderen Formen kirchlichen Betens und Feierns.

DIÖZESE BOZEN-BRIXEN
BISCHÖFLICHES ORDINARIAT
GENERALVIKAR

Folium Diœcesanum Bauzanense-Brixinense 2011, 191-196.

HINWEISE
für die Vergütung von außerordentlichen Diensten
in Liturgie, Verkündigung und Weiterbildung

 

1. Die Umbrüche in der Kirche wirken sich auch merklich auf die Verantwortlichen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pastoral aus. Immer mehr Priester sind als Pfarrer bzw. Moderatoren von Seelsorgeeinheiten für mehrere Pfarreien verantwortlich. Diakone wirken in der Verkündigung, der Caritas und der Liturgie mit. Laien werden beauftragt, Wort-Gottes-Feiern zu leiten. Hiermit werden Hinweise für die Vergütung von Aushilfen durch Priester sowie für den Einsatz der Diakone im Predigtdienst und in der Leitung von liturgischen Feiern außerhalb der ihnen zugewiesenen Einsatzbereiche sowie für den Einsatz von Leiterinnen und Leitern von Wort-Gottes-Feiern außerhalb ihres Einsatzbereiches gegeben.

 

Aushilfen durch Priester

Vorbemerkungen

2. Der für eine oder mehrere Pfarreien zuständige Pfarrer wird in Absprache mit den Pfarrgemeinderäten bzw. dem Pfarreienrat den Zeitpunkt und die Anzahl der Eucharistiefeiern, vor allem an Sonn- und Festtagen, so festlegen, dass er selber in der Lage ist, diesen Feiern vorzustehen. Dabei beachtet er die kirchenrechtlichen Normen, die vorsehen, dass der Priester einmal am Tag zelebriert, aus gerechtem Grund zweimal und, wenn eine seelsorgerliche Notlage dies erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal. Dies vorausgesetzt, wird der für eine oder mehrere Pfarreien zuständige Pfarrer zu besonderen Anlässen oder bei Notwendigkeit einen anderen Priester um Aushilfe bei der Feier der Gottesdienste oder zu sonstigen Anlässen (Gebetspredigt, Vorträge usw.) bitten.

3. Es wird davon ausgegangen, dass jeder Priester grundsätzlich bereit ist, in der Seelsorge mitzuhelfen. Daher wird er für Anfragen zur Aushilfe offen und bereit sein. Dadurch wird die Verbundenheit in der gemeinsamen Sendung der Gemeinschaft der Priester einer Diözese (Presbyterium) gefestigt und bezeugt.

Vergütung von Aushilfen

4. Priester erhalten für ihren Lebensunterhalt die festgesetzten (finanziellen) Zuwendungen entsprechend ihrem Auftrag und ihrer besonderen Situation. Trotzdem ist es angemessen, für außerordentliche Dienste durch Priester, die keinen seelsorglichen Auftrag in der Pfarrei oder Seelsorgeeinheit haben, eine Vergütung festzulegen, die unter der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der jeweiligen Pfarrei bzw. der Pfarreien einer Seelsorgeeinheit angewandt werden soll. Als Richtwert für die Vergütung einer einmaligen Aushilfe gilt:

  • das Messstipendium, sofern eine Eucharistiefeier in der Intention der Pfarrei appliziert wurde;
  • die Vergütung der Fahrtspesen gemäß dem Tarif der Fahrtkostenvergütung (veröffentlicht im Folium Dioecesanum);
  • der Betrag in der Höhe eines Mess-Stipendiums jeweils für eine Predigt, eine Stunde Beichtdienst, für eine Gebetspredigt oder die Leitung einer liturgischen Feier (Firmung, Bußfeier usw.)

5. Sind einem Pfarrer mehrere Pfarreien anvertraut und wird für eine oder mehrere dieser Pfarreien eine Aushilfe bestellt, tragen alle Pfarreien, für die derselbe Pfarrer zuständig ist, die dadurch anfallenden Spesen anteilsmäßig (vgl. Folium Dioecesanum 2003, S. 699f.)

6. Die Vergütung von Aushilfen durch Ordensleute richtet sich ebenso nach diesen Gesichtspunkten, wobei jedoch deren besondere Situation im Einzelfall berücksichtigt werden soll.

7. Der Einsatz von Aushilfspriestern soll im Regelfall längerfristig geplant und im Pfarrgemeinderat besprochen werden.

Aushilfen in Pfarreien, die zu einer Seelsorgeeinheit gehören

8. Priester, die in einer Seelsorgeeinheit mitwirken und in den verschiedenen dazugehörigen Pfarreien liturgische Dienste übernehmen, sollen ihren regelmäßigen Einsatz grundsätzlich mit dem Moderator der Seelsorgeeinheit regeln unter Berücksichtigung der Vergütung von Fahrtkosten und der Auszahlung des Stipendiums für die persolvierten Messintentionen.

9. Wird in einer Seelsorgeeinheit eine Aushilfe angefordert, dann werden die Spesen von den Pfarreien anteilsmäßig getragen (vgl. FDBB 2003, S. 699f.), bzw. über eine gemeinsame Kasse, die auf der Ebene der Seelsorgeeinheit eingerichtet ist, ausbezahlt.

10. Der Einsatz von Aushilfspriestern soll im Regelfall längerfristig geplant und im Pfarreienrat besprochen werden.

 

Liturgische Dienste von Ständigen Diakonen
außerhalb ihres Einsatzbereiches

Vorbemerkungen

11. Die Ständigen Diakone sind gemäß bischöflichem Auftrag für den Dienst in einer Pfarrei oder in einem bestimmten Seelsorgebereich bestellt. Ist der Diakon zur Mitarbeit in einer Seelsorgeeinheit oder in mehreren Pfarreien, die demselben Pfarrer anvertraut sind, beauftragt, werden seine Aufgabenbereiche in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem zuständigen Pfarrer klar benannt.

12. Soll ein Diakon über seinen Einsatzbereich hinaus Dienste in anderen Pfarreien oder auf Dekanatsebene regelmäßig oder fallweise übernehmen, so ist dies mit dem verantwortlichen Priester (Pfarrer oder Moderator der Seelsorgeeinheit) des Einsatzbereiches und dem jeweiligen Pfarrer oder Dekan abzuklären und zu vereinbaren.

Vergütung des außerordentlichen Einsatzes von Diakonen

13. Wird ein Diakon außerhalb des ihm zugewiesenen Einsatzbereiches vom zuständigen Pfarrer zur Mithilfe im Predigtdienst und in der Leitung von liturgischen Feiern gerufen, dann werden ihm die anfallenden Fahrtspesen gemäß den diözesanen Richtwerten rückerstattet (veröffentlicht im Folium Dioecesanum).

14. Diese Spesenvergütung wird von der jeweiligen Pfarrei bzw. von der Seelsorgeeinheit anteilsmäßig übernommen oder über die gemeinsame Kasse ausbezahlt.

15. Der Einsatz von Ständigen Diakonen außerhalb ihres Einsatzbereiches soll im Regelfall längerfristig geplant und im Pfarrgemeinderat bzw. Pfarreienrat besprochen werden. Dabei ist auf jeden Fall auch die Verfügbarkeit des Diakons zu berücksichtigen.

 

Die Leitung von Wort-Gottes-Feiern durch Laien
außerhalb ihres Einsatzbereiches

16. Der Diözesanbischof beauftragt Laien nach Vorschlag durch den zuständigen Pfarrgemeinderat, nach der Bereitschaftserklärung und Ausbildung der Beteiligten, Wort-Gottes-Feiern und andere liturgische Feiern in einer Pfarrei oder in einer Seelsorgeeinheit zu leiten. Der Einsatz wird vom zuständigen Pfarrer bzw. Moderator der Seelsorgeeinheit mit den Beauftragten geregelt.

17. Wird eine für die Leitung von Wort-Gottes-Feiern beauftragte Person außerhalb des ihr zugewiesenen Einsatzbereiches vom zuständigen Pfarrer zur Mithilfe in der Leitung von liturgischen Feiern gerufen, dann werden ihr die anfallenden Fahrtspesen gemäß den diözesanen Richtwerten rückerstattet (veröffentlicht im Folium Dioecesanum).

18. Diese Spesenvergütung wird von der jeweiligen Pfarrei bzw. von der Seelsorgeeinheit anteilsmäßig oder über die gemeinsame Kassa übernommen.

19. Der Einsatz von Leiterinnen und Leiter von Wort-Gottes-Feiern außerhalb ihres Einsatzbereiches soll im Regelfall längerfristig geplant und im Pfarrgemeinderat bzw. Pfarreienrat besprochen werden. Dabei ist auf jeden Fall auch deren Verfügbarkeit zu berücksichtigen.

 

Vergütungen bei Weiterbildungsveranstaltungen und Vorträgen

20. Für die Organisation und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen in Pfarreien und Seelsorgeeinheiten steht das Katholische Bildungswerk (Domplatz 2, 39100 Bozen, Tel. 0471 306 209, www.kbw.bz.it) zur Verfügung. Bei dieser Dienststelle können Referentinnen und Referenten zu den verschiedensten Themen angefordert werden. Die Abrechnung der Honorare (Teilnehmerbeitrag, Ausstellung der Honorarnote usw.) erfolgt ebenso über diese Dienststelle.

21. Sollte eine Pfarrei oder eine pfarrliche Gruppe selbständig Weiterbildungen oder Vorträge organisieren, dann muss auf alle Fälle darauf geachtet werden, dass die Referentinnen und Referenten, sofern sie ihren Beitrag unentgeltlich leisten und nur eine Spesenvergütung erhalten, eine Verzichtserklärung unterschreiben und diese an das Katholische Bildungswerk senden, damit Veranstalter und Referentinnen sowie Referenten steuerrechtlich in Ordnung sind.

 

Vergütung für die Benutzung pfarrlicher Strukturen

22. Werden Strukturen oder einzelne Räumlichkeiten in Strukturen (z.B. Sitzungsraum im Widum) überpfarrlich genutzt, dann wird in einer Abmachung festgelegt, wie die Kostenbeteiligung unter Berücksichtigung der folgenden Gesichtspunkte erfolgen soll:

  • Bei einmaliger oder fallweiser Nutzung von Räumlichkeiten kann eine Art „Raummiete“ vereinbart werden, die in einer Pauschalsumme die Spesen für Heizung, Reinigung usw. umfasst und die unmittelbar von den beteiligten Pfarreien anteilsmäßig bzw. von der Seelsorgeeinheit oder dem Dekanat an die Pfarrei als Kostenrückerstattung bezahlt wird.
  • Bei regelmäßiger Nutzung von Räumlichkeiten kann ebenso eine Pauschalsumme für den gesamten Nutzungszeitraum vereinbart werden, der von den beteiligten Pfarreien bzw. von der Seelsorgeeinheit oder dem Dekanat als Kostenrückerstattung bezahlt wird.

23. Die Kostenbeteiligungen bzw. die Rückerstattungen von Kosten durch mehrere Pfarreien oder eine Seelsorgeeinheit oder vom Dekanat setzen voraus, dass diese Einrichtungen in irgendeiner Weise über eine gemeinsame Kasse verfügen.

24. Die Bildung einer solchen Kasse ist angeraten und erfolgt dadurch, dass die beteiligten Pfarreien im Hinblick auf die zu erwartenden Ausgaben (vgl. pastorales Jahresprogramm, definierbare Fixkosten) eine festgelegte Quote, die sich an der Einwohnerzahl der jeweiligen Pfarrei orientieren kann, in die Kasse als Akonto einzahlen und dass dann entsprechend der Halb- oder Jahresabrechnung der Saldo gemäß vereinbartem Schlüssel auf die betroffenen Pfarreien aufgeteilt wird.

Die Dekanekonferenz hat in der Sitzung vom 7. April 2011 die Hinweise für die Vergütung von außerordentlichen Diensten in Liturgie, Verkündigung und Weiterbildung gutgeheißen und dem Ordinarius zur Veröffentlichung empfohlen. Sie ersetzen die bisher geltenden Hinweise (vgl. Folium Dioecesanum 1996, S. 259-260) und dienen ab 1. Mai 2011 als Orientierungshilfe.

DIÖZESE BOZEN-BRIXEN
BISCHÖFLICHES ORDINARIAT
GENERALVIKAR

Folium Diœcesanum Bauzanense-Brixinense 2011, 311-316.

RICHTLINIEN
Predigtdienst von Laien in der Wort-Gottes-Feier

 

1. Das ganze Gottesvolk, Frauen wie Männer, nimmt Kraft der Taufe Teil am priesterlichen, königlichen und prophetischen Amt Christi (vgl. Lumen gentium, Nr. 10-12). So hat es auch Anteil am Verkündigungsauftrag der Kirche. Dies gilt auch für die Liturgie: „Sooft also der Heilige Geist die Kirche zum Gottesdienst versammelt, verkündet sie laut das Wort Gottes und erkennt sich selbst als das neue Volk, in dem der einst geschlossene Bund zur letzten Vollendung kommt. Alle Christen aber sind durch Taufe und Firmung im Geist Verkünder des Wortes Gottes. Sie haben die Gabe des Hörens empfangen und den Auftrag, das gehörte Wort Gottes in Kirche und Welt zu verkünden, zumindest durch das Zeugnis ihres Lebens.“ (Pastorale Einführung in das Messlektionar, Nr. 7). In der Liturgie übernehmen Laien neben dem Lektorendienst auch andere Aufgaben, wie beispielsweise die Mitgestaltung einzelner Feierelemente, die Einführung in die Schriftlesungen, das Ablegen eines Glaubenszeugnisses und die Auslegung des Wortes Gottes.

2. Das vorliegende Dokument richtet den Blick auf den Predigtdienst durch Laien in der Wort-Gottes-Feier und zeigt mögliche Formen der Beteiligung am Verkündigungsauftrag der Priester im Rahmen der Eucharistiefeier auf. Anliegen des Dokumentes ist es, dass die Auslegung des Wortes Gottes („Predigt“) auch in Zukunft gut gepflegt wird. Es ist ein alter Grundsatz der Kirche, dass zum Lesen der Heiligen Schrift immer auch die Auslegung hinzukommt.

Begriffsklärung: „Predigt“ und „Homilie“

3. Im kirchlichen Rechtsbuch wird der Begriff „Predigt“ nicht auf die Eucharistiefeier beschränkt. Mit der Predigt sind, auch außerhalb der Messfeier, die Auslegung des Wortes Gottes und die Vermittlung der Glaubensinhalte gemeint. Die „Homilie“ als Teil der Messfeier ist dem Priester oder Diakon vorbehalten und ist an allen Sonn- und Festtagen vorgeschrieben, besonders empfohlen auch an den Wochentagen der geprägten Zeiten sowie in Gottesdiensten mit großer Beteiligung des Volkes oder aufgrund eines besonderen Anlasses. (Vgl. can. 767) Das vorliegende Dokument verwendet die Begriffe „Predigt“ und „Homilie“ im Sinne des kirchlichen Rechtsbuches. Dabei schöpft jede Predigt aus den Quellen der Heiligen Schrift. (Vgl. Sacrosanctum Concilium, Nr. 35)

 

I. Der Predigtdienst in der Wort-Gottes-Feier

Die Predigt als Teil der liturgischen Feier

4. Wort-Gottes-Feiern sind eine wichtige liturgische Feierform im Leben einer Pfarrgemeinde und in der kategorialen Seelsorge. Das Zweite Vatikanische Konzil hat daran erinnert und den Auftrag gegeben, Wort-Gottes-Feiern zu pflegen (Sacrosanctum Concilium, Nr. 35; vgl. Folium Dioecesanum, Jg. 2009, S. 471). Es ist wertvoll, wenn Priester, Diakone und Laien solche liturgischen Feiern leiten. Dabei gilt im Besonderen der Grundsatz: Wo das Wort Gottes vorgetragen wird, wird es auch ausgelegt. Zum Hören des Wortes Gottes gehört immer auch die Erklärung, Vertiefung und Verdeutlichung in der jeweiligen Zeit.

Lesepredigt und eigenständiger Predigtdienst

5. Wenn ein Laie, Mann oder Frau, eine Wort-Gottes-Feier leitet, kann auch eine Predigt gehalten werden. (Vgl. can. 766; vgl. Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit von Laien am Dienst der Priester, Art. 3 § 4, in: Folium Dioecesanum, Jg. 1998, S 71). Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:
a) „Dem vom Bischof mit der Leitung einer Wort-Gottes-Feier beauftragten Laien kommt es zu, eine vom Pfarrer vorbereitete Predigt vorzulesen.“ (Die Deutschen Bischöfe: Zum Gemeinsamen Dienst berufen. Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie [Arbeitshilfe 62], Bonn 72007, Nr. 33) Leiter bzw. Leiterinnen von Wort-Gottes-Feiern können auch in Absprache mit dem verantwortlichen Priester die Predigt von entsprechenden Vorlagen (Liturgische Zeitschriften, Predigt-Literatur, Internetforen u. ä.) übernehmen.
b) Neben diesen Formen der Lesepredigt können Leiterinnen und Leiter von Wort-Gottes-Feiern zum eigenständigen Predigtdienst beauftragt werden. (Vgl. Zum gemeinsamen Dienst berufen, Nr. 33) In der selbst vorbereiteten Predigt werden die Aussagen der Heiligen Schrift für den Glauben und das Leben der Mitfeiernden fruchtbar gemacht.

Die Beauftragung zum eigenständigen Predigtdienst

6. Für die Lesepredigt ist keine eigene Predigtbeauftragung erforderlich. Die Voraussetzungen für die Beauftragung zum eigenständigen Predigtdienst sind:
a) Beauftragung zur Leitung von Wort-Gottes-Feiern
b) rhetorische Fähigkeiten
c) Kenntnis der Heiligen Schrift und der kirchlichen Glaubens-und Sittenlehre
d) Leben aus dem Glauben
e) psychische Gesundheit und affektive Reife
f) unbeschadeter Ruf in der Pfarrgemeinde
g) Mindestalter von 25 Jahren.

Ausbildung

7. Alle Abgänger und Abgängerinnen eines Theologiestudiums (Diplom, Master) bringen die Grundkenntnisse mit, um eine Predigt im Rahmen einer Wort-Gottes-Feier zu halten, sofern in der Ausbildung das Fach Homiletik belegt wurde. Sie müssen deshalb keine zusätzliche Ausbildung absolvieren, es kann direkt um die Beauftragung angesucht werden. Falls die zu beauftragende Person die beschriebene Ausbildung nicht vorweisen kann, absolviert sie eine eigene Ausbildung in Homiletik, die von der Diözese verantwortet wird. In der Ausbildung wird nicht nur die Redekunst, sondern vor allem auch die biblische und spirituell-theologische Befähigung berücksichtigt. Zur Ausbildung werden jene Personen zugelassen, die ihre Bereitschaft erklären und vom zuständigen Pfarrer bzw. der Leitung der kategorialen Seelsorge als geeignet befunden werden. Mit diesem Beschluss ist die Verpflichtung verbunden, dafür Sorge zu tragen, dass die auszubildenden Personen während der Ausbildung mindestens drei Predigten im Rahmen einer Wort-Gottes-Feier halten und nach der positiv abgeschlossenen Ausbildung zum Einsatz kommen.

Beauftragung zum regelmäßigen Predigtdienst durch den Ordinarius

8. Die Befähigung zur Predigt geht über die Befähigung zur Leitung von Wort-Gottes-Feiern hinaus. Deshalb bedarf es für den regelmäßigen Predigtdienst einer besonderen Beauftragung (Vgl. Zum gemeinsamen Dienst berufen, Nr. 33), um die der zuständige Pfarrer bzw. die Leitung der kategorialen Seelsorge ansucht. In der schriftlichen Beauftragung durch den Ordinarius werden der Einsatzbereich (Pfarrgemeinde, Seelsorgeeinheit, kategorialer Bereich) und der Umfang der Beauftragung (Häufigkeit) angegeben. Diese Beauftragung wird zunächst auf fünf Jahre erteilt und kann dann verlängert werden. Der zuständige Pfarrer bzw. die Leitung der kategorialen Seelsorge sucht eine geeignete Möglichkeit (Gottesdienst), um die Beauftragte bzw. den Beauftragten vorzustellen und in seine/ihre Aufgabe einzuführen.

9. Die hier festgelegten Richtlinien zum Predigtdienst in der Wort-Gottes-Feier (Nr. 5-8) gelten auch für die Predigt in anderen liturgischen Feierformen (z. B. Tagzeitenliturgie, Andachten, Bittgänge, Segensfeiern) und zwar besonders dort, wo sie als öffentliche Gemeindegottesdienste gefeiert werden.

Spesenrückerstattung

10. Bezüglich Vergütung von Fahrtspesen gelten die diözesanen Bestimmungen. (Vgl. Folium Dioecesanum, Jg. 2011, S. 194)

 

II. Beteiligung am Predigtauftrag der Priester im Rahmen der Eucharistiefeier

11. In der Eucharistiefeier ist die Predigt („Homilie“) Teil der Liturgie selbst und ist „dem Priester oder dem Diakon vorbehalten“ (can. 767 § 1). Laien können jedoch im Rahmen der von einem Priester oder Diakon regulär gehaltenen Homilie ein Glaubenszeugnis ablegen und auf diese Weise die Aussagen veranschaulichen (vgl. Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit von Laien am Dienst der Priester, Art. 3 § 2, in: Folium Dioecesanum, Jg. 1998, S 71).

Glaubenszeugnisse

12. Glaubenszeugnisse können beispielsweise zu folgenden Anlässen abgelegt werden:
a) bei Eucharistiefeiern im Laufe des Kirchenjahres: Krippenfeier, Kindersegnung, Aussendung und Rückkehr der Sternsingerinnen und Sternsinger, Tag des Lebens, Muttertag, Vatertag, Weltgebetstag um geistliche und kirchliche Berufe, Christophorussonntag, Martinsfeier, Sonntag der Weltkirche, Caritassonntag etc.
b) bei Eucharistiefeiern zu besonderen Anlässen: Tauffeiern, feierliche Krankensalbung, Ehejubiläen, Volljährigkeitsfeier, Jahrgangsfeier, Bitttage, Gebetstage, Wallfahrten, Berichte von besonderen Ereignissen etc.
c) bei Eucharistiefeiern für besondere Zielgruppen: Familien, Kinder, Schüler, Senioren, Verwitwete und Alleinstehende, Menschen mit Behinderung, Berufsgruppen, Ministranten, Pfarrgemeinderat, Vereine und Verbände, etc. Im Rahmen von Jugendgottesdiensten ist es „wünschenswert und förderlich, dass in der Predigt auf die brennenden Fragen der Gläubigen aus der Sicht des jeweiligen Evangeliumstextes eingegangen wird. Zu bestimmten Fragen können das Zeugnis und die Erfahrung von Laien in die Predigt einbezogen werden. Auch Jugendliche sollen ermutigt werden, ihre Erfahrungen, ihre Anliegen, ihre Vorstellungen und ihr Lebenszeugnis selbst einzubringen.“ (Leitlinien zur Gestaltung jugendgerechter und lebendiger Gottesdienste. Hg. Seelsorgeamt der Diözese Bozen-Brixen [1998], Leitlinie Nr. 6).

13. Voraussetzungen für das Ablegen eines Glaubenszeugnisses sind: eine dem biblischen Glauben entsprechende Lebens- und Berufserfahrung, überzeugendes Sprachvermögen, psychische Gesundheit und affektive Reife, unbeschadeter Ruf in der Pfarrgemeinde (in Umkehrsituationen ist ein überzeugender Weg der Umkehr und Versöhnung nicht nur mit Gott, sondern auch mit den betroffenen Menschen von Bedeutung).

14. Die Beauftragung zum Glaubenszeugnis erfolgt durch den Priester, welcher der Eucharistiefeier vorsteht. Er achtet dabei darauf, dass persönliche Zeugnisse kurz und für die Gemeinde nachvollziehbar sind.

Dialogpredigt und Ansprache in Kindermessen

15. Bei Kindermessen kann die Homilie auch die Form eines Dialoges annehmen (vgl. Direktorium für die Kindermessen, Nr. 48). Dies gilt auch über die Kindermesse hinaus (vgl. Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit von Laien am Dienst der Priester, Art. 3, § 3, in: Folium Dioecesanum, Jg. 1998, S 71). Es steht auch „nichts im Wege, dass einer der an der Kindermesse teilnehmenden Erwachsenen im Einverständnis mit dem Pfarrer oder Kirchenrektor nach dem Evangelium eine Ansprache an die Kinder hält, vor allem wenn es dem Priester schwer fällt, sich dem Verständnis der Kinder anzupassen.“ (Direktorium für die Kindermessen, Nr. 24).

Ausnahmesituationen

16. Wenn aufgrund von Altersschwäche oder von Erkrankungen der Predigtdienst eines verantwortlichen Priesters zu beschwerlich geworden ist, ist es sinnvoll, in Absprache mit dem Ordinarius nach Möglichkeiten zu suchen, wie dieser Dienst weiterhin ausgeübt werden kann.

17. Die vorliegenden Richtlinien ergänzen die Richtlinien: „Ausbildung für die Leitung von Wort-Gottes-Feiern, für den Kommunionhelfer-, Lektoren- und Kantorendienst“ (Folium Dioecesanum, Jg. 2009, S. 325-334) in Bezug auf den Predigtdienst in Wort-Gottes-Feiern und ersetzen das Arbeitspapier: „Der Dienst von Laien in Verkündigung und Predigt“ vom September 2001.

DIÖZESE BOZEN-BRIXEN
BISCHÖFLICHES ORDINARIAT
GENERALVIKAR

Folium Diœcesanum Bauzanense-Brixinense 2008, 209-212.

RICHTLINIEN
Konzerte in Kirchen

 

1. Pastorale Chance von Konzerten in Kirchen

Die vielen kirchenmusikalischen Konzerte in unserem Lande sind durchaus als positiv zu bewerten, zumal sie eine pastorale Chance bedeuten. Der geistliche Inhalt von musikalischen Werken kann durch eine entsprechende Einführung oder geistliche Begleitung zu einer kirchenmusikalischen Andacht werden. Gerade die Advents-, Marien- und Passionssingen können aufgrund ihrer volksnahen Aussagen zu tiefen Erlebnissen führen. Geistliche Konzerte können zudem durch die Ergänzung von geistlichen Worten zu einer besonderen Verkündigungsform werden und zu wichtigen liturgischen Festen und Zeiten hinführen. Die Geistliche Musik schafft eine Atmosphäre der Besinnung, durch die auch der Kirche Fernstehende durch einen geistlichen Gedanken berührt werden.

Es gibt auch praktische Gründe, die den kirchlichen Raum zu einem Konzertraum werden lassen. Orgelkonzerte, auch wenn dabei nicht nur liturgische Musik erklingt, finden in unseren Kirchen statt, da diese Instrumente vorwiegend nur in kirchlichen Räumen vorzufinden sind.

Die Gründe, die Kirche als Aufführungsort für außerliturgisch-musikalische Anlässe zu verwenden, sind vielschichtig. Es gibt oft Ortschaften, wo kein anderer geeigneter Raum für ein geistliches Konzert zur Verfügung steht. Zudem sind viele kirchliche Räume akustisch hervorragend und optimieren dadurch das musikalische Resultat. Auch die künstlerische Schönheit eines kirchlichen Raumes kommt einer musikalischen Aufführung entgegen. Zudem können viele geistliche Kompositionen aus früheren Jahrhunderten die heutige aktuelle Liturgie nicht mehr adäquat unterstützen und finden durch eine Aufführung im kirchlichen Raum wieder in ihre ursprüngliche Heimat zurück.

Als Veranstalter zeichnen einerseits unsere Kirchenchöre und örtlichen Kulturvereine, die über ihre kirchliche Tätigkeit hinaus eine außerliturgische musikalische Aktivität suchen, andererseits sind es Kulturveranstalter, die den reichen Schatz der kirchenmusikalischen Literatur in ihr Tätigkeitsfeld mit aufnehmen.

 

2. Kirche als geistlicher Ort

Eine Kirche ist ein geweihter Ort, in dem Gottes Gegenwart im Vollzug der Liturgie besonders erfahrbar wird. Die Sensibilität der Gläubigen bezüglich des kirchlichen Raumes, zu dem sie aufgrund des Glaubensvollzuges einen besonderen Bezug haben, ist zu respektieren.

Die Ordnung, die die Benutzung der Kirche regeln soll, stützt sich auf Can. 1210 des CIC. Er lautet: „An einem heiligen Ort darf nur das zugelassen werden, was der Ausübung oder Förderung von Gottesdienst, Frömmigkeit und Gottesverehrung dient, und ist das verboten, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist. Der Ordinarius kann aber im Einzelfall einen anderen, der Heiligkeit des Ortes jedoch nicht entgegenstehenden Gebrauch gestatten“. Das heißt:

Kirchen können für Konzerte mit kirchenmusikalischen und religiösen Darbietungen offen stehen, während profane Musik in den kirchlichen Räumen nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen ist.

Wünschenswert ist eine kurze Hinführung der Hörer auf den geistlichen Gehalt der Konzerte und auf den Raum der Kirche.

 

3. Bestimmungen

Zuständigkeit

Der Diözesanordinarius überträgt dem Rector Ecclesiae (der Pfarrer ist, mit Ausnahme der Klosterkirchen, für alle im Pfarrgebiet befindlichen Kirchen und Kapellen Rector ecclesiae) die Zuständigkeit, gemäß Vorgabe des Can. 1210 CIC den kirchlichen Raum als Konzertraum zu nutzen beziehungsweise eine Erlaubnis zu verweigern. Der Rector ecclesiae hat seine für den kirchenmusikalischen Dienst verantwortliche Person (Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker) in die Entscheidung mit einzubinden und kann zusätzlich den Pfarrgemeinderat um seine Meinung befragen.

Inhalt

  • Der Veranstalter hat dem Rector Ecclesiae ein vollständiges Programm schriftlich vorzulegen, das dieser auf den geistlichen Inhalt der dargebotenen Literatur überprüft und mit  der für die Kirchenmusik in seiner Pfarrkirche verantwortlichen Person (seiner Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker) abspricht. Im Zweifelsfall, ob ein Werk den Weisungen entspricht, ist das vorgesehene Programm dem Bischöflichen Ordinariat vorzulegen, das es zur Begutachtung dem Referenten für Kirchenmusik vorlegt. In Ausnahmefällen können auch Texte akzeptiert werden, die nicht primär geistlichen Inhaltes sind, die aber doch einen spirituellen Hintergrund haben. Auf jeden Fall müssen die Worte mit dem christlichen Gedankengut vereinbar sein und dürfen die Würde des Raumes nicht verletzen. Bei Orgelkonzerten ist der geistliche Inhalt der Literatur nicht zu prüfen, da aus praktischen Gründen meistens nur der kirchliche Raum zur Verfügung steht.
  • Rein instrumentale Konzerte und Chorkonzerte, bei denen kein geistliches Werk zur Aufführung kommt, sollen nur erlaubt werden, wenn kein anderer Raum zur Verfügung steht. Symphonische Musik, so schön sie auch sein kann und aufgrund von ästhetischen und akustischen Argumenten in den Raum passt, hat primär keinen geistlichen Hintergrund und sollte nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden. Musikalische Formationen aus dem eigenen Ort sollen in diesem Punkt verständnisvoller behandelt werden als fremde Ensembles.
  • Wenn in einem geistlichen Konzert zusätzlich rein instrumentale Beiträge geboten werden, können diese aufgrund ihrer wertneutralen Aussage gestattet werden, sollen proportional aber angemessen sein.

Altarraum

  • Im Presbyterium dürfen musikalische Veranstaltungen stattfinden. Die für einen solchen Anlass notwendigen Auf- und Umbauten sollen dem Raum angemessen sein und dürfen die Gottesdienste in der Kirche nicht behindern.
  • Altar und Ambo als zentrale Orte der Liturgie sind zu respektieren und dürfen nicht entfernt werden. Sie können allerdings, wenn sie beweglich sind, aus praktischen Gründen und um eine Aufstellung der musikalischen Formationen zu optimieren, ausnahmsweise entfernt werden.
  • Die Altäre dürfen aus Rücksicht auf die Würde mit keinen Gegenständen belegt werden.
  • Der Tabernakel als Ort der eucharistischen Gegenwart Christi ist respektvoll zu beachten.

Eintrittspreise

  • Bei sehr kostspieligen und aufwendigen Aufführungen darf dem Veranstalter gestattet werden, einen angemessenen finanziellen Beitrag einzuheben. Allerdings darf dieser geschäftliche Vorgang nicht im kirchlichen Raum selbst stattfinden. Es liegt im Ermessen des Rector ecclesiae, den Ort der Einhebung des Eintrittspreises festzulegen.
  • Spenden können in jedem Fall von den Veranstaltern entgegengenommen werden.

Kosten - Durchführung

  • Für die gebührende Ehrfrucht der Aufführungen im Kirchenraum, die organisatorischen Vorbereitungen, die Einhaltung der geltenden Vorschriften und den Ordnungsdienst ist der Veranstalter verantwortlich. Zudem ist der Veranstalter verpflichtet, die Frage der zivilen Haftpflicht zu klären und für die anfallenden Kosten des Reinigungsdienstes und die Behebung eventueller Schäden aufzukommen.
  • Kirchenkonzerte sollen ohne Pause durchgeführt werden.

Die Richtlinien wurden von der diözesanen Kommission für Kirchenmusik erarbeitet, von der Dekanekonferenz durchgesehen und vom Diözesanbischof am 12. Jänner 2008 gutgeheißen.

DIÖZESE BOZEN-BRIXEN
BISCHÖFLICHES ORDINARIAT
LITURGIEKOMMISSION

Folium Diœcesanum Bauzanense-Brixinense 2005, S. 122-124.

RICHTLINIEN
zur Kleidung in der Liturgie

 

Es wird öfters die Frage gestellt, welches die angemessene Kleidung für Ministrant/inn/en sei. Auch gehen gelegentlich Beschwerden bezüglich der Kleidung bei anderen liturgischen Diensten (z. B. Lektor/inn/en, Kommunionhelfer/innen, Mesner/innen) ein. Die Liturgiekommission hat sich mit diesem Thema beschäftigt und legt einige Überlegungen vor, die als Hilfestellung und Richtschnur gelten können.

Grundsätzliches

Wie der Kirchenraum so sollen auch Ausstattung und Kleidung für die liturgischen Feiern dem Geschehen entsprechen. Für die liturgische Kleidung des Priesters oder des Diakons können „außer den der Überlieferung entsprechenden Stoffen auch die an einem Ort gebräuchlichen Naturfasern verwendet werden, ebenso manche Kunstfasern, sofern sie der Würde der heiligen Handlung und der Person entsprechen“ (Grundordnung des Römischen Messbuches – GORM 343).

„Man sollte nicht versuchen, Schönheit und Vortrefflichkeit eines Gewandes durch eine Überfülle von zusätzlichen Verzierungen zu erreichen, sondern durch das verwendete Material und die Form. Die Verzierungen haben aus Figuren beziehungsweise Bildern oder Symbolen zu bestehen, die auf den heiligen Gebrauch hinweisen.“ (GORM 344)

Durch die liturgische Kleidung, aber auch durch sichtbar angemessene Kleidung nimmt sich die Privatperson zurück und übernimmt eine im öffentlichen Gottesdienst der Kirche vorgesehene und zugedachte Rolle. Dies bringt den Unterschied zum alltäglichen Tun sichtbar zum Ausdruck und wertet liturgisches Geschehen auf.

Alle Gläubigen, die an den liturgischen Feiern teilnehmen, sollen darauf achten, dass ihre Kleidung angemessen ist. Dies gilt in entsprechender Form auch für den Besuch einer Kirche außerhalb liturgischer Feiern.

Die Kleidung der geweihten Amtsträger

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Priester und Diakone ihre vorgesehene Kleidung tragen (vgl. GORM 118–119; 337–341): Albe, Stola und Messgewand bzw. Dalmatik. Auch Priester, die konzelebrieren, sollen in der Regel die volle liturgische Kleidung tragen, allenfalls Albe und Stola.

Die liturgischen Gewänder mögen regelmäßig gereinigt werden; dies gilt vor allem für die Alben und die Schultertücher. Gäste sollen jeweils ein frisches Schultertuch erhalten. Diese Fragen sollen mit den Mesner/inne/n deutlich genug abgesprochen werden. Die regelmäßige Reinigung gilt aber auch für die Kelchwäsche und die Altartücher. Nicht mehr brauchbare liturgische Kleider können evtl. bei den Tertiarschwestern in Brixen abgegeben werden.

Die angemessene Kleidung bei liturgischen Diensten

Die von den liturgischen Normen vorgesehene Kleidung bei allen liturgischen Diensten, für Frauen wie Männer, ist die Albe. Als langes weißes Kleid erinnert es an die Taufwürde und an die gemeinsame Berufung zur aktiven, bewussten und vollen Teilnahme innerhalb der Liturgie. Alle, die eine Albe anziehen, können auch Zingulum und Schultertuch verwenden, wenn nicht wegen der Form der Albe darauf verzichtet werden kann. Bei der Anfertigung der weißen Kleider soll jede Applikation vermieden werden, da dies nicht der Schlichtheit des Taufkleides entspricht, ebenso alle Applikationen, die eine Stola imitieren.

In unserer Diözese hat es sich eingebürgert, dass Lektor/inn/en, Kommunionhelfer/innen und Mesner/innen keine eigene liturgische Kleidung tragen. Sie tragen eine dem Anlass gebührende Zivilkleidung, wobei beachtet werden soll, dass jeder Gottesdienst Feiercharakter hat. Diesem Charakter ist die Kleidung anzupassen. Im Gottesdienstraum verletzen allzu modische und unangemessene Kleidung die religiösen Gefühle und das Empfinden der Leute (z. B. ärmellos, bauchfrei, kurze Hosen oder Röcke, auffallende Arbeits- und Sportkleider, ausgefallene Frisur u. ä.). Leitender Gedanke dabei ist, dass immer die Verkündigung Christi in seinem Wort und die Gegenwart des Herrn im Mittelpunkt der Wahrnehmung bleiben können. Alles, was davon ablenkt, ist zu vermeiden. Ein Gespräch in den Kreisen der liturgischen Dienste kann dies klären helfen.

Auch wenn als liturgische Kleidung für Ministrant/inn/en grundsätzlich das lange weiße Kleid zu empfehlen ist, sind bei uns vielerorts Ministrantenkleider nach Art des zwei- oder dreiteiligen Kleriker- bzw. Kanonikerkleides üblich (daher auch der Name Chierichetti). Wo diese Kleidung gepflegt wird, kann dieser Brauch beibehalten werden. Zu beachten ist aber, dass den Körpergrößen entsprechende Kleider in den verschiedenen liturgischen Farben vorgesehen sind. Es ist störend, wenn Ministrant/inn/en entweder zu kleine oder zu große Kleidung tragen müssen. Unangemessene Kleidung kann verunsichern. Auch werde auf die regelmäßige Reinigung geachtet und auf die Tatsache, dass auch Ministrantenkleider ausgewechselt werden müssen, wenn sie abgenützt sind und unansehnlich werden.

Für die älteren Ministrantinnen ist das lange weiße Kleid mit entsprechendem Schnitt angemessen.

Leiter/innen von Wort-Gottes-Feiern können die Albe als liturgisches Kleid tragen; besonders ist es dann angeraten, wenn auch die Ministrierenden liturgisch gekleidet sind.

DIÖZESE BOZEN-BRIXEN
BISCHÖFLICHES ORDINARIAT
LITURGIEKOMMISSION

Folium Diœcesanum Bauzanense-Brixinense 2002, S. 398-403.

HINWEISE
Frauengerechte Sprache in der Kirche und Liturgie

 

Im November 1998 hat Bischof Wilhelm Egger die Liturgiekommission der Diözese Bozen-Brixen gebeten, sich mit dem Anliegen einer frauengerechten Sprache im Gottesdienst zu befassen und entsprechende Empfehlungen bzw. Hinweise für die Seelsorge zu erarbeiten. Die Liturgiekommission hat das Anliegen besprochen und in einer Arbeitsgruppe die verschiedenen Anliegen einer frauengerechten Sprache in Kirche und Liturgie gesammelt. Am 30. Mai 2002 hat die Kommission ihre Überlegungen, Anliegen und Empfehlungen vorgelegt. Für die geleistete Arbeit sei allen Mitwirkenden gedankt. Auf der Grundlage der Überlegungen der Liturgiekommission und nach Rücksprache mit dem Herrn Bischof veröffentlicht das Seelsorgeamt folgende Hinweise für die Praxis in Kirche und Liturgie.

Die vom Zweiten Vatikanischen Konzil erneuerte Liturgie hat das Recht und die Aufgabe zur aktiven, bewussten und tätigen Teilnahme aller Gläubigen - unabhängig von deren Geschlecht - hervorgehoben. Damit hat sich für die Frauen vieles verändert, manches muss noch verwirklicht werden. Frauen tragen wesentlich zur Verkündigung des Glaubens bei, doch machen sie nach wie vor die Erfahrung, dass ihnen im verantwortlichen Tun in der Liturgie, wo sich Kirche darstellt und verwirklicht, die ihnen zustehende Rolle nicht zuerkannt wird.

 

1. Inklusive Sprache

Der Begriff „inklusive Sprache“ besagt, dass überall, wo Männer und Frauen gemeint sind, dies in Anrede und Erläuterung zum Ausdruck kommt. Die versammelte Gottesdienstgemeinde ist demnach beispielsweise als Schwestern und Brüder (Brüder und Schwestern) anzusprechen. Das Anliegen der inklusiven Sprache ist auch für die Gestaltung des offiziellen und nicht offiziellen Liedgutes der Liturgie, für Gebete und katechetische Texte, zu beachten. Einige Lieder im "Gotteslob" wurden bereits unter dieser Rücksicht überarbeitet; so wurde etwa in GL 637 die Formulierung Lasst uns loben, Brüder, loben in Lasst uns loben, freudig loben abgeändert. Offen bleibt die Herausforderung, sämtliche Texte im Gotteslob in der inklusiven Sprache zu formulieren.

 

2. Beteiligung von Frauen an der Gestaltung der Liturgie

Die Möglichkeiten für Gläubige, Männer wie Frauen, sich in liturgischen Feiern zu engagieren, sind vielfältig; in der Praxis werden sie allerdings nicht immer ausgeschöpft. Mancherorts muss eine überzeugte Einbindung von Frauen noch bewusster gepflegt werden. Dies gilt für die Leitung von Wort-Gottes-Feiern, für das Stundengebet, für Gebetsversammlungen, Segensfeiern, Andachten, Prozessionen, Trauerfeiern, Kommunion- und Wegzehrungsfeiern mit Kranken und Sterbenden, für Totenwachen (siehe dazu Folium Dioecesanum 2001, 26-28).

Die Mitwirkung an der Liturgie ist auch Frauen möglich: als Ministrantin, Lektorin, Kantorin, Kommunionhelferin. Bezüglich des Predigtdienstes möchte ich auf den Behelf des Seelsorgeamtes „Der Dienst von Laien in Verkündigung und Predigt“ verweisen (2001). Wertvolle Arbeit im Hinblick auf die lebendige Feier der Liturgie leisten die Frauen in den Liturgieausschüssen der Pfarrgemeinderäte, in der diözesanen Liturgiekommission, im Religionsunterricht, in der Sakramentenvorbereitung, in den kirchlichen Vereinen und Verbänden.

 

3. Spezifische Angebote für Frauen – „Frauenliturgie“

Auch wenn Liturgie grundsätzlich für alle offen ist, gibt es doch auch spezifische Formen, in denen Frauen miteinander Liturgie feiern. Solche „Frauenliturgien“ bieten den Teilnehmerinnen die Möglichkeit, ihren eigenen Ausdruck des Glaubens im liturgischen Feiern zu suchen und zu gestalten, Rituale des Lebens und der Lebensbewältigung aufzugreifen und zu pflegen. Besondere Beachtung finden dabei jene Bibelstellen, die von Frauen handeln, die sogenannten „Frauenperikopen“.

 

4. Biblische Frauengestalten

In der offiziellen Leseordnung mit ihren Abschnitten (Perikopen) sind biblische Frauengestalten - vor allem jene aus dem Alten Testament mit ihrer Bedeutung für die Heilsgeschichte - zu wenig berücksichtigt. In vielen Erzählungen wird das Bild aufgebrochen, das Frauen auf Unterordnung, Demut und Gehorsam festlegte. Die biblischen Frauengestalten wurden in ihrer Bedeutung für die Geschichte des Gottesvolkes Israel, in der Jesusgeschichte und in der Geschichte der frühen christlichen Gemeinden vielfach übersehen. Bei Wort-Gottes-Feiern könnte schon jetzt (solange es keine Änderung der offiziellen Leseordnung gibt) in folgender Weise vorgegangen werden: Texte über Frauen, welche die Heilsgeschichte prägten und die heute Vorbilder für die Kirche sind, werden in die Feier aufgenommen und in der Gebetssprache verstärkt berücksichtigt; die bisher verwendeten Perikopen, in denen Frauen eine Rolle spielen, werden auf ihre vollständige Wiedergabe überprüft (z. B. 2 Makk 7,1-14; 32. Sonntag im Jahreskreis C).

 

5. Die Sprache der Bibel

Die zeitgebundene Form und Sprache der Heiligen Schrift bereitet heute manchen Gläubigen Schwierigkeiten; der Wunsch nach der integrativen Sprache für die Bibeltexte wird geäußert. Besonders die feministische Bibelauslegung unterstreicht, dass die biblische Sprache weitgehend von einer patriarchalen Kultur geprägt ist. Die historisch-kritische Bibelauslegung verweist auf die zeit- und kulturbedingte Form der Bibel. Wenn diese Texte heute vorgelesen und ausgelegt werden, so muss erklärt werden, dass es sich um historische Texte handelt, die in einer bestimmten Zeit und unter bestimmten Umständen entstanden sind. Manche zeitbedingten Ausdrücke und Formulierungen, die heute als ausgrenzend empfunden werden, können nicht einfach durch eine Übertragung in die inklusive Sprache unserem Empfinden angepasst werden.

 

6. Die Bildersprache des weiblichen Gottesbildes einbringen

Die offiziellen Gebetstexte der Kirche sind vorwiegend männlich geprägt. Dies gilt auch für die Gottesanrede. Der Reichtum biblischer Gottesbilder ist in die Rede von Gott und zu Gott hineinzunehmen, das gilt besonders von jenen Metaphern, die sich ausdrücklich auf Frauenerfahrungen beziehen, z. B. wie Gott als die Frau die Drachme sucht (vgl. Lk 15,8-10).

 

7. Vorschläge und Anregungen für eine inklusive Sprache

Sorgsamer Umgang mit Sprache ist vor allem in der Liturgie geboten, damit Verkündigung nicht „zum Nachteil der Frauen, aber auch nicht zum Schaden der Männer und auf Kosten der Vollständigkeit der frohen Botschaft“ erfolgt (C. Halkes). In der deutschen Sprache führt dieses Bemühen mitunter zu umständlichen Formulierungen, und es ist nicht immer einfach, die rechten Worte zu finden. Einige Grundsätze können dabei behilflich sein.

Frauen sprachlich sichtbar machen

Frauen bleiben durch männliche Bezeichnungen oft unsichtbar, ihr Dasein, ihre Leistungen, ihre Beiträge und Anliegen werden nicht wahrgenommen. Deshalb sollen sie auch ausdrücklich genannt werden. Einige Beispiele sollen dies veranschaulichen.

  • Christen: Christen und Christinnen
  • Söhne Gottes: Söhne und Töchter Gottes, Kinder Gottes
  • Mitarbeiter: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Der Schüler: Schülerinnen und Schüler
  • Der Südtiroler: Südtiroler Frauen und Männer, Südtirolerinnen und Südtiroler
  • Der Vorsitzende: Die oder der Vorsitzende
  • Autor: Autorin und Autor
  • Kirchenlehrer: Kirchenlehrer und Kirchenlehrerinnen

Wenn allgemein von Menschen die Rede ist, sind Formulierungen zu vermeiden, die Männer als allein repräsentativ erscheinen lassen. Der Mensch ist von Gott als Mann und Frau erschaffen.

  • Alle Menschen sind Brüder: Alle Menschen sind Schwestern und Brüder
  • Der Glaube unserer Väter: Der Glaube unserer Väter und Mütter
  • Der Ehepartner: Der Ehepartner, die Ehepartnerin

Besondere Aufmerksamkeit verlangen unbestimmte Fürwörter, wie: jeder, jedermann, manch einer, der eine und andere.

  • Jeder: Jede und jeder, alle
  • Jeder stellt seine Kerze...: Jede und jeder stellt die Kerze ...; alle stellen ihre Kerze ...
  • Jeder von Ihnen: Jede und jeder von Ihnen
  • Das kann jedem passieren: Das kann jeder und jedem passieren; das kann allen passieren

In Anrede und Beschreibung Männer und Frauen einschließen

Dazu sind übergreifende Begriffe hilfreich, ebenso Zusammensetzungen mit -kraft, -personen, -leute.

  • Mitarbeiter: Mitarbeitende
  • Lehrer: Lehrpersonen, Lehrkräfte
  • Der Glaube unserer Väter: Der Glaube unserer Vorfahren
  • Brüderlich: Geschwisterlich, brüderlich und schwesterlich
  • Jeder hat eine Meinung: Alle haben eine Meinung
  • Fachmann: Fachkraft, Fachleute
  • Jeder Zweite: Jede zweite Person

Bei Aufzählungen sind Relativsätze ein guter Ausweg:

  • Alle, die mitarbeiten
  • Alle, die geholfen haben
  • Alle, mit denen wir in Freundschaft verbunden sind
  • Alle, die an Christus glauben
  • Wir danken allen, die gespendet haben

Mehrzahlbildungen ermöglichen es, mit dem neutralen Fürwort „sie“ weiterzufahren:

  • Der Mensch - er: Die Menschen - sie
  • Jeder Mensch - er: Alle Menschen - sie

Eine weitere Möglichkeit ist es, an Stelle der Person die Sache zu benennen:

  • Die Seelsorgertagung: Die Seelsorgetagung
  • Der Leiter: Die Leitung hat
  • Der Vorsitzende: Den Vorsitz führt
  • Die Teilnehmerliste: Die Teilnahmeliste; die Liste der Teilnehmenden
  • Das Rednerpult: Das Redepult

Frauen als eigenständige Personen beschreiben

Frauen sind nicht nur „Anhängsel“. Die Vielfalt ihrer Rollen und Begabungen soll aufscheinen.

  • Herr Weber und seine Frau: Herr und Frau Weber
  • Hausfrauenarbeit: Hausarbeit
  • Das schwache Geschlecht: Die Frauen
  • Dienstmädchen: Hausangestellte

 

8. Lernbereitschaft

Der Weg zu einer inklusiven Sprache erfordert Offenheit, Lernbereitschaft und Geduld mit sich selbst und mit anderen. Dieser Weg ist ein Beitrag zu einer gerechten und friedlichen Welt.

  • Das Anliegen der inklusiven Sprache soll Frauen und Männer in der Kirche gemeinsam beschäftigen. Sie mögen sich dieses Anliegen zu Eigen machen und es miteinander zu verwirklichen suchen.
  • Die Verantwortlichen in der Seelsorge, in den kirchlichen Gremien, in den Medien und in den Weiterbildungseinrichtungen mögen sensibel sein für inklusives Sprechen und Handeln.
  • In der Gestaltung der Liturgie und in der Auslegung der biblischen Texte sollen das Menschen- und das Gottesbild in ihrer Vielfalt aufgezeigt und gedeutet werden. Dabei soll vermehrt auch die Bildersprache des weiblichen Gottesbildes, neben dem traditionell männlichen, berücksichtigt und eingebracht werden.
  • Im Gottesdienst, bei Lesungen und Ansprachen, in Orationen und frei formulierten Texten sollten ganz selbstverständlich Männer und Frauen gleichermaßen angesprochen werden.
  • Verwenden Sie bei den Liedern im Gotteslob die veränderte Fassung, die in der neuen Ausgabe bereits enthalten ist. Für die bisherigen Ausgaben gibt es im Seelsorgeamt Etiketten mit den angepassten Texten zum Überkleben.

Bozen, am Gedenktag der heiligen Kirchenlehrerin Theresia von Avila
15. Oktober 2002

DIÖZESE BOZEN-BRIXEN
DIÖZESANBISCHOF

Folium Diœcesanum Bauzanense-Brixinense 1998, S. 525-530.

Gott loben in verschiedenen Sprachen
RICHTLINIEN
zum Sprachgebrauch im Gottesdienst

 

1. Die vielen Sprachen und die Feier des Glaubens

1.1 Sprache und Sprachfähigkeit des Menschen gehören mit zur Schöpfungswirklichkeit Gottes. Die Vielfalt der Sprachen ist ein Teil der Schöpfungsvielfalt, die wie die ganze Schöpfung der Verherrlichung Gottes dient.

1.2 Die Heilige Schrift berichtet oft von den Schwierigkeiten, die das auserwählte Volk und die junge Kirche im Umgang mit anderen Völkern und mit Menschen anderer religiöser Auffassungen hatten. Der Frieden zwischen den Völkern und die Überwindung der Trennung werden als Zeichen der Heilszeit angesehen.

1.3 Das Zweite Vatikanische Konzil hat es als eine seiner wichtigen Aufgaben angesehen, den „Tisch des Wortes“ Gottes reicher und besser zu decken. Die Liturgie in der Muttersprache ist ein klares Zeichen dafür. Durch den Gebrauch der Muttersprache wird die aktive und bewusste Mitfeier der Gläubigen ermöglicht und gefördert.

 

2. Die sprachliche Situation in der Diözese Bozen-Brixen

2.1 Die Kirche hat eine wichtige Aufgabe bei der Wahrung des Friedens und des Zusammenlebens in unserem Land. Dies zeigt sich auch in der Lösung von Sprachproblemen innerhalb der Kirche. Die Einsprachigkeit ist die normale Situation in den Gottesdienstgemeinden, in besonderen Situationen ergibt sich die Notwendigkeit zur Zwei- bzw. Mehrsprachigkeit.

2.2 In Ladinien stellt sich die Situation in eigener Weise dar. Im Anschluss an das Zweite Vatikanische Konzil hat die ladinsiche Sprache verstärkt Eingang in den Gottesdienst gefunden. Trotzdem besteht vielfach der Wunsch der ladinischen Bevölkerung, auch weiterhin die zwei anderen Landessprachen zu berücksichtigen. Es ist Respekt vor jenen Menschen gefordert, die bisher italienisch oder deutsch gebetet haben.

2.3 In den Richtlinien für mehrsprachige Gottesdienste soll eine Hilfe dazu angeboten werden. Diese Fragen können nicht allein durch Richtlinien und Vorschriften gelöst werden;  es braucht vor allem die Bereitschaft, miteinander in Frieden auszukommen.

2.4 In Südtirol werden den Christen viele Dienste der Kirche jeweils in der einen und/oder der anderen Sprache angeboten, und dies nicht nur im Gottesdienst, sondern auch in der Organisation der Diözese, der Pfarreien und Verbände. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dies bei uns als eine gute Lösung der Sprachenfrage angesehen ist.

2.5 Immer mehr wird aber erkannt, dass es in gewissen Situationen sinnvoll ist, dass mehrsprachige Gottesdienste gefeiert werden. Mit diesen zwei- bzw. mehrsprachigen Gottesdiensten möchten sich diese Richtlinien ausführlich befassen, dies vor allem deswegen, weil es in Südtirol doch einen gewissen Widerstand gegen mehrsprachige Gottesdienste gibt. Das Dokument soll auch eine Hilfe bieten für die sprachliche Gestaltung des Gottesdienstes in den Fremdenverkehrsorten.

 

3. Die Sprachen im Gottesdienst

Der Gottesdienst in der Muttersprache

3.1 Die Menschen haben ein Recht auf ihre Muttersprache. Viele religiös geprägte Menschen legen auch großen Wert darauf, dass sie in ihrer Muttersprache beten und Gottesdienste feiern können. Daher gilt der Gottesdienst in der Muttersprache als die Normalsituation. Durch den Gottesdienst in der Muttersprache werden viele Werte zum Ausdruck gebracht:

3.1.1 Die Einstellungen zur Sprache des Gottesdienstes hängen mit Grunderfahrungen der Menschen in der Kindheit und im Schulalter zusammen. Dadurch wird die Verbindung mit der religiösen Erziehung, die in der Muttersprache geschah, gewahrt.

3.1.2 Viele Menschen haben den Wunsch, tiefe Erfahrungen, unter denen die religiösen unter Umständen einen hervorragenden Platz einnehmen, in der eigenen Muttersprache auszudrücken.

3.1.3 In der Sprache des Herzens beten ist ein wichtiges Anliegen.

3.1.4 Die Verwendung der deutschen oder der italienischen Sprache im Gottesdienst ist, unterschiedlich nach Landesteilen, Ausdruck einer jahrhundertealten Tradition.

3.1.5    In den ladinischen Tälern, wo das Ladinische nicht Liturgiesprache war, wird diese Sprache nun immer stärker berücksichtigt.

Der mehrsprachige Gottesdienst

3.2 Die Verwendung mehrerer Sprachen im gleichen Gottesdienst, die aus verschiedenen Umständen angemessen sein kann, drückt ebenfalls Werte aus, die für die Gemeinschaft wichtig sind:

3.2.1 In den mehrsprachigen Gottesdiensten wird Vielfalt und Einheit unter den Christen in Pfarrei und Diözese ausgedrückt.

3.2.2 Es wird Rücksicht auf jene genommen, die eine andere Sprache sprechen und einen Gottesdienst in der eigenen Muttersprache nicht besuchen können.

3.2.3 Durch die Verwendung mehrerer Sprachen wird die je eigene Kultur und Identität der Mitfeiernden berücksichtigt.

3.2.4 Weil Menschen verschiedener Muttersprache auch im Alltag und im öffentlichen Leben zusammenleben, soll sich dies auch im Glaubensleben widerspiegeln.

3.2.5 Der mehrsprachige Gottesdienst ist auch ein Abbild der Situation in unserem Land, wo Menschen verschiedener Sprachen zusammenleben.

 

4. Die Entscheidung für einsprachige oder mehrsprachige Gottesdienste

4.1 Es gibt das Recht auf die Muttersprache, es gibt aber auch die Pflicht für alle, aufeinander zuzugehen, sich den Menschen zu öffnen, auch jenen, die eine andere Sprache zu sprechen. Bei der Entscheidung darüber, welche Elemente im Gottesdienst in einer anderen oder in mehreren Sprachen vorgetragen werden sollen, ist die konkrete Situation zu berücksichtigen.

4.2 Es kann nun verschiedene Gründe geben, dass die Pfarrgemeinden sich für mehrsprachige Gottesdienste entscheiden:

4.2.1 Es gibt gemischtsprachige Pfarreien, die von einem einzigen Priester geleitet werden.

4.2.2 Es gibt eher einsprachige Pfarrgemeinden, in denen zu gewissen Zeiten viele Touristen, die die Ortssprache nicht verstehen, den Gottesdienst mitfeiern.

4.2.3 Es gibt Gottesdienste in gemischtsprachigen Pfarreien, die nicht doppelt gefeiert werden können (z.B.: Weihnachten, die drei österlichen Tage, Firmung, Fronleichnam usw.).

4.2.4 Aufgrund von Familien- bzw. Gruppensituationen sind mehrsprachige Gottesdienste für gewisse Anlässe (Hochzeit, Taufe, Begräbnis) angemessen, dabei sind die Wünsche der Betroffenen gebührend zu berücksichtigen.

 

5. Grundsätzliches zum Gebrauch der Sprachen bei mehrsprachigen Gottesdiensten

Die Verwendung der Sprachen in den mehrsprachigen Gottesdiensten kann nicht bis in die letzten Einzelheiten geregelt werden. Im Folgenden werden deswegen nicht so sehr Regelungen vorgegeben, als vielmehr einige Grundsätze aufgezeigt, wie im Gottesdienst durch die Verwendung mehrerer Sprachen die Einheit und die Vielfalt Beachtung finden kann. Jedoch geziemt dem Gottesdienst nicht das Proporzdenken.

5.1 Einige Teile der Feier werden in mehreren Sprachen gesprochen, z.B. Begrüßung, Friedensgruß, Verabschiedung. Grundsätzlich sollen aber Übersetzungen von Gottesdienstelementen, z. B. Predigt/Homilie, Einführung in die Lesungen, Schlussworte, als Wiederholung in einer anderen Sprache vermieden werden.

5.2 Die Erfahrung von Priestern aus mehrsprachigen Pfarreien weist darauf hin, dass es günstig ist, eine „Grundsprache“ im Gottesdienst zu verwenden und die andere bzw. die anderen Sprachen gebührend zu berücksichtigen.

5.3 Innerlich zusammenhängende Teile (z. B. Evangelium, Hochgebet) sollen nicht sprachlich aufgeteilt werden.

5.4 Es soll die Breitschaft gefördert werden, sich auch an den Gesängen und Gebeten, die nicht in der eigenen Muttersprache vollzogen werden, zu beteiligen. Bei der Auswahl der Gesänge sollen die verschiedenen Sprachen berücksichtigt werden. Lieder, von denen es Fassungen in den verschiedenen Sprachen gibt, können gemeinsam gesungen werden; die Strophen können auch nacheinander in den verschiedenen Sprachen gesungen werden. Kurze ein- oder mehrstimmige Rufe in einer alle verbindenden Sprache sind für das gemeinsame Singen sehr geeignet.

5.5 Bei der Vorbereitung sollen möglichst viele Betroffene mittun, dies gilt vor allem für besondere Anlässe.

5.6 In der Regel sollen die Texte nach Möglichkeit von muttersprachlichen Lektoren und Lektorinnen vorgelesen werden.

5.7 Die Sprache des Gottesdienstes soll nach Möglichkeit angekündigt werden.

5.8 Ein eigenes Wort verdient die alte Kirchensprache Latein. Die Kenntnis einiger Texte und Gesänge in lateinischer Sprache verbindet mit alten Traditionen der Kirche und ist bei internationalen Treffen ein Ausdruck der Gemeinsamkeit. Auch die Kirchenchöre pflegen das Traditionsgut der Kirchenmusik in lateinischer Sprache.

5.9 Die Bereitstellung von Gottesdienstvorlagen mit der Übersetzung in die jeweils andere Sprache kann eine Hilfe für die Mitfeiernden sein.

 

6. Die formale Gestaltung mehrsprachiger Gottesdienste

Für die Gestaltung mehrsprachiger Gottesdienste sollten mehrere Dinge beachtet werden:

6.1 Das Ausmaß der Mehrsprachigkeit wird bestimmt aufgrund der Einschätzung der jeweiligen Situation, auch in Absprache mit den Sprachgruppen. Dadurch ist eine gewisse Ausgewogenheit zu erwarten, sodass sich keine der Gruppen vernachlässigt fühlt.

6.2 Eine Mindestform der Berücksichtigung einer anderssprachigen Minderheit im Gottesdienst umfasst sicher ein Grußwort am Beginn, den Friedensgruß und einen Wunsch vor dem Segen am Schluss.

6.3 Dazu soll aber auch wenigstens ein inhaltliches Element kommen, etwa eine Lesung und Fürbitten. Es kann in der Regel nicht darum gehen, nur zu begrüßen oder zu verabschieden.

6.4 Eine erweiterte Form der Berücksichtigung der verschiedenen Sprachgruppen ergibt sich durch die ausgewogene Aufteilung der Gottesdienstelemente. Welche Elemente in  welcher Sprache vollzogen werden, soll in der Vorbereitung entschieden werden. Eine solche erweiterte Form setzt einen größeren Aufwand und eine entsprechende Beteiligung bei der Vorbereitung voraus.

Approbiert vom Diözesanbischof, Dr. Wilhelm Egger, am 28. September 1998.

Hier können Sie die Richtlinien zum Sprachgebrauch im Gottesdienst in der ladinischen fassung herunterladen: PDF.

FDBB

FDBB ist die Abkürzung für FOLIUM DIOEZESANUM BAUZANENSE-BRIXINENSE und bezeichnet das Amtsblatt der Diözese Bozen-Brixen.

Seit der Neuregelung der Diözesangrenzen im Herbst 1964 wurde sowohl das Brixner Diözesanblatt als auch das Trientner Diözesanblatt eingestellt. Ab September 1964 erscheint das "Folium Dioecesanum Bauzanense-Brixinense" als offizielles Mitteilungsblatt der Diözese. Es wird allen Pfarreien, Orden, Kongregationen und den Diözesanpriestern zugestellt.