„Die Österliche Bußzeit bereitet auf die Feier des Todes und der Auferstehung Christi vor. Ob die Liturgie an den Kar- und Ostertagen öffentlich gefeiert werden kann, ist von der Italienischen Bischofskonferenz noch nicht mitgeteilt worden. Sobald dies geschieht, wird es eine Mitteilung der Diözesanleitung geben“, schreibt die Diözesanleitung einleitend in ihrer amtlichen Mitteilung.
Diese Bußzeit solle weiterhin geprägt sein vom Hören der Heiligen Schrift, vom gemeinsamen und persönlichen Gebet, vom Betrachten des Kreuzweges Christi, von der Mitfeier der Liturgie über die Medien. Ebenso solle sie eine Zeit sein, in der wir uns solidarisch verbunden wissen mit allen Leidenden und Sterbenden, aber auch mit den vielen, die sich der Bedürftigen annehmen. Schließlich solle diese Zeit auch den Charakter der Umkehr und der Buße haben.
Beichte
In amtlichen Schreiben verweisen Bischof und Generalvikar auf die Erklärung der Apostolischen Pönitentiarie, einem der drei obersten Gerichtshöfe der Katholischen Kirche, vom 19. März 2020. Darin heißt es, dass das Sakrament der Versöhnung unter Beachtung bestimmter Vorsichtsmaßnahmen wie gewohnt gespendet werden soll. Explizit wird gesagt, dass die Beichte nicht mehr in einem Beichtzimmer abgenommen werden soll, sondern an einem Ort, der gut durchlüftet ist, unter Beachtung eines Mindestabstands von einem Meter, unter Verwendung eines Mundschutzes, ohne Körperkontakt, unter Wahrung der nötigen Diskretion. Voraussetzung ist ebenso, dass sowohl die Person, die beichtet, als auch der Priester, welcher die Beichte abnimmt, gesund sind und keine Krankheitssymptome zeigen.
Sollte es für Gläubige nicht möglich sein, das Sakrament der Versöhnung zu empfangen, so genügt es, wenn sie ihre Sünden aufrichtig bereuen, die Vergebung ihrer Sünden wünschen und es sich zum Vorsatz machen, sobald es wieder möglich ist, zur Beichte zu gehen. Unter diesen Umständen sind ihnen alle ihre Sünden vergeben (vgl. Katechismus der Katholischen Kirche Nr. 1452).
„In manchen Pfarreien und Gemeinschaften ist es zu einer guten Praxis geworden, dass in einer Bußfeier die Gläubigen gemeinsam Gottes Barmherzigkeit feiern und sich als Sünderinnen und Sünder bekennen. Dies möge unter Ausschluss der Öffentlichkeit auch in dieser Fastenzeit geschehen, wenn es die Umstände möglich machen, dass der Gottesdienst über den Pfarrsender übertragen wird. Die Generalabsolution darf beim Bußgottesdienst in der Pfarrei nicht erteilt werden“, steht weiter im Schreiben der Diözesanleitung.
Generalabsolution in Ausnahmefällen
„Wohl aber darf die Generalabsolution in Krankenhäusern, Seniorenwohnheimen und Pflegeheimen gegeben werden. Den Menschen, die dort betreut werden, soll auf diese Weise Gottes Barmherzigkeit verkündet und die Vergebung der Sünden zugesprochen werden“, heißt es in der amtlichen Mitteilung.
Vollkommener Ablass für Covid-19-Kranke
Schließlich wird im amtlichen Schreiben der Diözesanleitung darauf verwiesen, „dass die Apostolische Pönitentiarie durch ein eigenes Dekret vom 19. März 2020 verfügt hat, dass allen an Covid-19 Erkrankten, allen, die unter Quarantäne stehen, allen im Gesundheitswesen Tätigen, den Familienangehörigen der Erkrankten und allen, die Kranken beistehen, ein vollkommener Ablass gewährt wird. Voraussetzungen sind die Reue über die eigenen Sünden, wenn möglich die Mitfeier der hl. Messe, des Rosenkranzes oder des Kreuzweges über die Medien oder wenigstens das Beten des Glaubensbekenntnisses, des Vaterunser und eines Gebetes an die Muttergottes. Sie sollen sich zudem vornehmen, sobald dies möglich ist, die übrigen Bedingungen zu erfüllen, um einen vollkommenen Ablass zu erlangen wie den Empfang des Sakramentes der Versöhnung, die hl. Kommunion und ein Gebet nach Meinung des Papstes.“