Mehrsprachige Pfarreien in den Satzungen des Pfarrgemeinderates
Hier werden wichtige Passagen aus der Wahlordnung für die Bestellung der Pfarrgemeinderäte und den Statuten des Pfarrgemeinderates zitiert, welche die mehrsprachigen Pfarreien betreffen.
Wahlordnung für die Bestellung der Pfarrgemeinderäte 2021
II.3.
»In mehrsprachigen Pfarreien beschließt der scheidende Pfarrgemeinderat die ethnische Zusammensetzung des nachfolgenden Pfarrgemeinderates.
Besteht der bisherige Pfarrgemeinderat aus zwei Sektionen, versammeln sich diese zu einer gemeinsamen Sitzung, um gemeinsam die Zusammensetzung zu bestimmen.«
Statuten des Pfarrgemeinderates und des Pfarreienrates
Art. 3
»In jeder Pfarrei der Diözese gibt es nur einen Pfarrgemeinderat. Die Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates in mehrsprachigen Pfarreien soll in etwa die ethnische Struktur der Pfarrei widerspiegeln, wobei auf die örtlichen Gegebenheiten Rücksicht genommen werden soll. Der scheidende Pfarrgemeinderat beschließt die ethnische Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates (dies gilt für die Bestimmung der Delegierten, als auch für die Pfarrgemeinderäte, die zu wählen sind und für die eigene Kandidatenlisten erstellt werden müssen).
Wenn in der Pfarrei eine Sprachgruppe in solcher Minderheit ist, dass die Wahl eines Mitgliedes nicht möglich ist, soll auf alle Fälle gesorgt werden, dass auch diese Sprachgruppe im Pfarrgemeinderat vertreten ist.«