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Ombudsstelle für innerkirchliche Missbrauchsfälle

Der Schutz und die Prävention von Minderjährigen vor sexuellem Missbrauch und anderen Formen von Gewalt sind der Diözese ein prioritäres Anliegen.
Bischof Ivo Muser

Verantwortung und Solidarität sind die Haltungen der Diözese gegenüber den Personen, die einen Missbrauch innerhalb der Kirche erlitten haben und begegnet ihnen mit besonderer Aufmerksamkeit.

Bereits 2010 hat die Diözese eine Ombudsstelle für die Personen, die einen Missbrauch durch Priester und Ordensleute erlitten haben, mit einer von der Diözese unabhängigen Person eingerichtet. Dadurch sollte im Umgang mit den betroffenen bzw. ratsuchenden Personen die maximale Transparenz gewährleistet werden besonders im Zuhören, im Annehmen und in der Begleitung sowie in der Form der Unterstützung.

Die Diözese Bozen-Brixen hat mit 1. Jänner 2018 Frau Dr. Maria Sparber zur unabhängigen Ombudsfrau für die nächsten fünf Jahre beauftragt. Sie ist verheiratet, verfügt über verschiedene berufliche Erfahrungen und arbeitet freiberuflich als Supervisorin, Coach und Moderatorin. Sie bietet ein offenes Ohr, Vertrauen und kompetente Beratung für jene, die sich an die Ombudsstelle wenden. Sie klärt mit ihnen die vorgebrachte Situation ab, bietet entsprechende Informationen und Unterstützung an und vereinbart mit ihnen die nächsten Schritte. In ihrem Dienst garantiert die Ombudsfrau die Wahrung der Anonymität und Transparenz. Die Gespräche unterliegen der Schweigepflicht.

Als Ombudsfrau handelt Frau Maria Sparber unabhängig und frei, um das Wohl und den Schutz der Betroffenen bzw. Ratsuchenden entsprechend dem Kirchenrecht und dem Zivilrecht zu sichern.

Die Beratung bzw. Information durch die Ombudsstelle ist kostenfrei.

"Der Schmerz dieser Opfer ist eine Klage, die zum Himmel aufsteigt und die Seele berührt, die aber für lange Zeit nicht beachtet, versteckt und zum Schweigen gebracht wurde. Doch ihr Schrei war stärker als alle Maßnahmen, die danach strebten, ihn zum Schweigen zu bringen, oder auch versucht haben, ihn mit Entscheidungen zu beruhigen, die seinen Schmerz vergrößerten, weil sie in Komplizenschaft gerieten. Ein Schrei, den der Herr gehört hat. Er lässt uns wieder einmal sehen, auf welcher Seite er steht."

Schreiben von Papst Franziskus an das Volk Gottes vom 20.08.2018

Ombudsstelle für innerkirchliche Missbrauchsfälle

Als Ombudsfrau ist Frau Maria Sparber Ansprechperson

  • für Grenzverletzungen, Übergriffe und Missbrauchsfälle im kirchlichen Kontext, auch wenn sie zeitlich zurückliegen,
  • für direkt und indirekt Betroffene sowie
  • für alle, die einen Vorfall bzw. einen Verdachtsfall melden oder dazu Informationen brauchen.

Richtlinien für die Verfahrensweisen der Ombudsstelle

Version vom 26.02.2023

Im Text steht der Begriff „Diözesanleitung“ für Bischof und Generalvikar. Wenn ein Fall den Kontext eines Ordens betrifft, ist anstelle der Diözesanleitung die Ordensleitung gemeint.

1. Rahmenbedingungen

2. Privacy

3. Verfahren bei Meldungen von Missbrauchsfällen

4. Verfahren bei Meldungen von Missbrauchsfällen an Minderjährige

5. Verfahren zur Zuerkennung und Vergütung von Psychotherapien

6. Verfahren zur Zuerkennung und Vergütungen von Physiotherapien

7. Task Force für komplexe Situationen

8. Finanzielle Zuwendungen

9. Dokumentation

10. Archivierung


Die Richtlinien können hier auch als PDF heruntergeladen werden.

Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle bekommt für die Ausübung der Aufgabe von der Diözese zur Verfügung gestellt:

  • ein Mobiltelefon mit eigener Nummer
  • eine E-Mail-Adresse
  • einen geeigneten Raum, in dem Gespräche in geschütztem Rahmen stattfinden können.

Die Einhaltung der Privacy erfolgt gemäß den Vorgaben der italienischen Bischofskonferenz. (siehe Formulare im Anhang).

Zwei Vorbemerkungen:

1. Das Buch 6 des Kirchenrechts betreffend die Strafbestimmungen in der Kirche wurde 2021 geändert. Im Absatz VI „Straftaten gegen Leben, Würde und Freiheit des Menschen“ werden bei entsprechenden Verbrechen nicht nur Kleriker (Priester oder Diakone), sondern männliche oder weibliche Ordensleute oder Laien, die ein kirchliches Amt oder eine kirchliche Stellung innehaben, belangt. Bei Klerikern ist das Dikasterium für Glaubensfragen zu informieren, bei Ordensleuten sind die jeweiligen Oberen/Oberinnen und bei Laien sind der Bischof und Generalvikar zuständig.

2. Im Folgenden werden die direkt Betroffenen in den Blick genommen. Wenn Dritte eine Meldung über Gehörtes, Wahrgenommenes, Vermutetes machen wollen, hört der/die Verantwortliche der Ombudsstelle sie an, verfasst eine Meldung, lässt diese von der meldenden Person gegenlesen und autorisieren und leitet sie an die Diözesanleitung oder an die jeweiligen Verantwortlichen von Laiengemeinschaften weiter. Diese bearbeiten den Fall nach den kirchenrechtlich vorgesehenen Normen und Verfahren.

 

Wenn es um Verfahrensweisen bei Meldungen von Missbrauch im innerkirchlichen Bereich geht, sind folgende Situationen zu berücksichtigen:

Szenario 1: Der/die Beschuldigte ist verstorben

Szenario 2: Der/die Beschuldigte lebt, ist nicht mehr im Dienst

Szenario 3: Der/die Beschuldigte lebt, ist noch im Dienst

•    Die betroffene Person nimmt Kontakt mit der Ombudsstelle auf.
•    Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle hört die betroffene Person an und informiert über mögliche weitere Schritte.
•    Der/Die Verantwortliche der Ombudsstelle nimmt die Daten der Person auf, die sich gemeldet hat und jener, die beschuldigt wird.

a)    Die betroffene Person möchte keine weiteren Schritte setzen
•    Wenn die betroffene Person keine weiteren Schritte setzen möchte, verfasst der/die Verantwortliche der Ombudsstelle eine Meldung an die Diözesanleitung, die betroffene Person liest sie gegen und autorisiert sie. Je nach Wunsch kann die Meldung mit Namen oder anonym erfolgen.
•    Die Diözese/der Orden sichtet die Akte des/der Beschuldigten und hinterlegt die Meldung in der Personalakte. Der Fall wird abgeschlossen und die Dokumentation – den Bestimmungen der Privacy entsprechend – archiviert.

b)    Die betroffene Person strebt aktiv eine Meldung an die Diözese/den Orden an und erwartet Maßnahmen
•    Die betroffene Person kann explizit eine Meldung an die Diözese/den Orden beantragen. In dem Fall verfasst der/die Verantwortliche der Ombudsstelle die Meldung, die betroffene Person liest sie gegen und autorisiert sie. Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle leitet die Meldung an die Diözesanleitung weiter. Diese gibt der betroffenen Person eine schriftliche Rückmeldung.
•    Es können weitere Maßnahmen notwendig sein, die der/die Verantwortliche der Ombudsstelle mit der betroffenen Person bespricht und nach Rücksprache mit der Diözesanleitung in die Wege leitet, z.B. Treffen mit dem Bischof oder des/der Ordensverantwortlichen.

c)    Weitere Treffen zwischen der betroffenen Person und dem/der Verantwortlichen der Ombudsstelle
•    Unbeschadet der unter Punkt a und b genannten Vorgehensweisen kann es auf Wunsch der betroffenen Perosn nach dem Erstgespräch weitere Treffen mit dem/der Verantwortlichen der Ombudsstelle geben. Im Laufe der Gespräche wird sich zeigen, ob es noch weitere Schritte braucht oder ob der Fall abgeschlossen werden kann.

Therapie
•    Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Therapie ist explizit vorgesehen. Die Vorgehensweise wird unter Punkt 5 dieser Richtlinien beschrieben. Nach Abschluss der Therapie erfolgt ein Abschlussgespräch zwischen der betroffenen Person und dem/der Verantwortlichen der Ombudsstelle.
•    Dann wird der Fall abgeschlossen und die Dokumentation – den Bestimmungen der Privacy entsprechend – archiviert.

•    Die betroffene Person nimmt Kontakt mit der Ombudsstelle auf.
•    Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle hört die betroffene Person an und informiert über mögliche weitere Schritte.
•    Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle nimmt die Daten der Person auf, die sich gemeldet hat und jener, die beschuldigt wird.

a)    Die betroffene Person möchte keine weiteren Schritte setzen
Wenn die betroffene Person keine weiteren Schritte setzen möchte, verfasst der/die Verantwortliche der Ombudsstelle eine Meldung an die Diözesanleitung, die betroffene Person liest sie gegen und autorisiert sie. Je nach Wunsch kann die Meldung mit Namen oder anonym erfolgen.

b)    Die betroffene Person strebt aktiv eine Meldung an die Diözese/den Orden an und erwartet Maßnahmen
Die betroffene Person kann explizit eine Meldung an die Diözese/den Orden beantragen. In dem Fall verfasst der/die Verantwortliche der Ombudsstelle die Meldung, die betroffene Person liest die Meldung gegen und autorisiert sie. Der/Die Verantwortliche der Ombudsstelle leitet die Meldung an die Diözesanleitung weiter.

Weiteres Vorgehen in beiden Fällen
•    Die Diözesanleitung sichtet die Personalakte des Beschuldigten und leitet die kirchenrechtlich vorgesehene Voruntersuchung ein.
•    Die Diözesanleitung klärt ab, ob der Beschuldigte alters- oder krankheitsbedingt zu einer Konfrontation mit der Meldung in der Lage ist.
•    Die Diözesanleitung informiert den Verantwortlichen/die Verantwortliche der Ombudsstelle über die erfolgte oder nicht erfolgte Konfrontation mit dem Beschuldigten.
•    Die Diözesanleitung informiert den Verantwortlichen/die Verantwortliche der Ombudsstelle über die erfolgten Maßnahmen und deren Ausgang.
•    Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle gibt die Informationen an die betroffene Person weiter und klärt mit ihr mögliche weitere Schritte bzw. Anliegen ab.
•    Es können weitere Maßnahmen notwendig sein, die der/die Verantwortliche der Ombudsstelle mit der betroffenen Person bespricht und nach Rücksprache mit der Diözesanleitung in die Wege leitet, z.B. Treffen mit dem Bischof oder mit dem Ordenoberen/mit der Ordensoberin.
•    Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle führt – nach Möglichkeit – mit der betroffenen Person ein Abschlussgespräch und informiert die Diözesanleitung über den Abschluss.
•    Die Diözesanleitung hinterlegt die Meldung und einen Vermerk über die gesetzten Maßnahmen in der Personalakte des Beschuldigten.
•    Anschließend wird der Fall abgeschlossen und Dokumentation – den Bestimmungen der Privacy entsprechend – archiviert.

Therapie
•    Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Therapie ist explizit vorgesehen. Die Vorgehensweise wird unter Punkt 5 dieser Richtlinien beschrieben. Nach Abschluss der Therapie erfolgt ein Abschlussgespräch zwischen der betroffenen Person und dem/der Verantwortlichen der Ombudsstelle.
•    Dann wird der Fall abgeschlossen und die Dokumentation – den Bestimmungen der Privacy entsprechend – archiviert.

Meldung an die Staatsanwaltschaft
Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle informiert die betroffene Person über ihr Recht, bei der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen eine Meldung zu erstatten. Eine eventuelle Meldung kann durch die betroffene Person eigenständig erfolgen oder mit Unterstützung des/der Verantwortlichen der Ombudsstelle.

•    Die betroffene Person nimmt Kontakt mit der Ombudsstelle auf.
•    Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle hört die betroffene Person an und informiert über mögliche weitere Schritte entsprechend dem Kirchen- und Zivilrecht.
•    Der/Die Verantwortliche der Ombudsstelle nimmt die Daten der Person auf, die sich gemeldet hat und jener, die beschuldigt wird.

Meldung an die Diözese/den Orden und Maßnahmen
•    Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle verfasst eine Meldung an die Diözesanleitung. Je nach Wunsch die betroffene Person kann die Meldung mit Namen oder anonym erfolgen. Sie wird die betroffene Person autorisiert.
•    Die Diözesanleitung überprüft den Fall anhand der kirchenrechtlichen Normen und leitet eine Voruntersuchung ein.
•    Bei entsprechendem Ergebnis der Voruntersuchung meldet die Diözese/der Orden den Fall an das Dikasterium für die Glaubenslehre nach Rom, wo die entsprechenden rechtlichen Schritte eingeleitet werden. Über deren Ergebnis (rechtskräftiges Urteil bzw. Strafdekret) wird die Diözesanleitung informiert. Diese ergreift je nach Rückmeldung aus Rom und den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechende Maßnahmen.
•    Die Diözesanleitung informiert den Verantwortlichen/die Verantwortliche der Ombudsstelle über die erfolgten Maßnahmen und deren Ausgang. Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle gibt die Informationen an die betroffene Person weiter.
•    Die Diözesanleitung hinterlegt die Meldung und einen Vermerk über die gesetzten Maßnahmen in der Personalakte des Beschuldigten.
•    Anschließend wird der Fall abgeschlossen und die Dokumentation – den Bestimmungen der Privacy entsprechend – archiviert.

Therapie
•    Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Therapie ist explizit vorgesehen. Die Vorgehensweise wird unter Punkt 5 dieser Richtlinien beschrieben. Nach Abschluss der Therapie erfolgt ein Abschlussgespräch zwischen der betroffenen Person und dem/der Verantwortlichen der Ombudsstelle.
•    Dann wird der Fall abgeschlossen und die Dokumentation – den Bestimmungen der Privacy entsprechend – archiviert.

Meldung an die Staatsanwaltschaft
Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle informiert die betroffene Person über ihr Recht, bei der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen eine Meldung zu erstatten. Eine eventuelle Meldung kann durch die betroffene Person eigenständig erfolgen oder mit Unterstützung des/der Verantwortlichen der Ombudsstelle.
Wenn das Wohl Minderjähriger betroffen oder potentiell gefährdet ist, soll auch gleichzeitig bei der Staatsanwaltschaft am Jugendgericht Bozen eine Meldung erstattet werden.

Bei allfälligen Fragen im Zusammenhang mit Missbrauchsfällen an Minderjährigen kann der/die Verantwortliche der Ombudsstelle mit der Kinder- und Jugendanwältin Kontakt aufnehmen und/oder mit der Staatsanwaltschaft beim Jugendgericht.

Folgende Szenarien sind denkbar:

•    Die Person, die einen konkreten Verdacht auf einen Missbrauch an einem/einer Minderjährigen im kirchlichen Bereich hegt, nimmt Kontakt mit der Ombudsstelle auf.
•    Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle hört die Person an und informiert über die nächsten vorgesehenen Schritte.
•    Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle nimmt die Daten der Person, die sich gemeldet hat, und jener, die beschuldigt wird, sowie jene des/der Minderjährigen, auf.
•    Bei hinreichend begründetem Verdacht nimmt der/die Verantwortliche der Ombudsstelle Kontakt mit der zuständigen Person bei der Staatsanwaltschaft auf und klärt mit ihr mögliche weitere Schritte ab.
•    Gleichzeitig wird die Diözesanleitung darüber informiert. Diese setzt sich in der Folge mit der Staatsanwaltschaft bezüglich des weiteren Vorgehens in Verbindung. Dadurch sollen ein abgestimmtes Agieren möglich und Fehler und Risiken im Vorgehen vermieden werden (z.B. durch mehrfaches Befragen von Minderjährigen und parallel laufenden Untersuchungen).

•    Die Person, die von einem Missbrauch an einem/einer Minderjährigen im kirchlichen Bereich erfahren hat, nimmt Kontakt mit der Ombudsstelle auf.
•    Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle hört die Person an und überprüft mit ihr, ob es hinreichend begründete Hinweise gibt, eine Meldung zu machen.
•    Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle nimmt die Daten der Person auf, die sich gemeldet hat, und jener, die beschuldigt wird, sowie jene des/der Minderjährigen.
•    Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle informiert die Person über die Möglichkeit, den Fall bei den staatlichen Behörden zu melden und bestärkt sie darin.
•    Macht die Person keine Meldung, übernimmt der/die Verantwortliche der Ombudsstelle diese Aufgabe. Er/sie nimmt eine doppelte Meldung vor: zum einen bei der Staatsanwaltschaft am Landesgericht Bozen, zum anderen bei der Staatsanwaltschaft am Jugendgericht Bozen. Eventuell nötige Vorab-Informationen können bei der zuständigen Kontaktperson der Staatsanwaltschaft eingeholt werden.
•    Gleichzeitig wird die Diözesanleitung darüber informiert. Diese setzt sich in der Folge mit der Staatsanwaltschaft bezüglich des weiteren Vorgehens in Verbindung. Dadurch sollen ein abgestimmtes Agieren möglich und Fehler und Risiken im Vorgehen vermieden werden (z.B. durch mehrfaches Befragen von Minderjährigen und parallel laufenden Untersuchungen).

•    Der/die Minderjährige nimmt Kontakt mit der Ombudsstelle auf.
•    Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle hört den/die Minderjährige an und informiert ihn/sie darüber, dass die Eltern/Erziehungsberechtigten als gesetzliche Vertreter für seinen/ihren Schutz verantwortlich sind.
•    Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle klärt mit dem/der Minderjährigen, wer die Eltern/Erziehungsberechtigten informiert.
•    Wenn der/die Minderjährige nicht möchte, dass die Eltern/Erziehungsberechtigten informiert werden, klärt der/die Verantwortliche der Ombudsstelle mit der Kontaktperson der Staatsanwaltschaft das weitere Vorgehen ab.
•    Es soll verhindert werden, dass Minderjährige ihre Erfahrung an mehreren Stellen und damit mehrfach erzählen müssen.
•    Gleichzeitig wird die Diözesanleitung darüber informiert. Diese setzt sich in der Folge mit der Staatsanwaltschaft bezüglich des weiteren Vorgehens in Verbindung. Dadurch sollen ein abgestimmtes Agieren möglich und Fehler und Risiken im Vorgehen vermieden werden (durch parallel laufenden Untersuchungen).

•    Der/die Minderjährige nimmt Kontakt mit der Ombudsstelle auf.
•    Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle klärt mit der Kontaktperson der Staatsanwaltschaft das weitere Vorgehen ab.
•    Gleichzeitig wird die Diözesanleitunng darüber informiert. Diese setzt sich in der Folge mit der Staatsanwaltschaft bezüglich des weiteren Vorgehens in Verbindung. Dadurch sollen ein abgestimmtes Agieren möglich und Fehler und Risiken im Vorgehen vermieden werden (durch parallel laufenden Untersuchungen).

Die Diözese/der Orden unterstützt Betroffene, den erlittenen Missbrauch im Rahmen einer Psychotherapie aufzuarbeiten. Das in diesem Dokument definierte Verfahren basiert auf bisherige Erfahrungswerte und Vergleiche mit Verfahren in Österreich. Es wird in 2-3 Jahren auf seine Stimmigkeit überprüft und gegebenenfalls angepasst.

•    Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle setzt die betroffene Person von dieser Angebot in Kenntnis und erfragt das Bedürfnis bzw. die Bereitschaft, sich auf einen therapeutischen Prozess einzulassen.
•    Die/der Verantwortliche der Ombudsstelle unterstützt die betroffene Person bei der Suche nach einem geeigneten Psychotherapeuten/einer geeigneten Psychotherapeutin.
•    Nach dem Erstgespräch nimmt der Therapeut/die Therapeutin eine erste Einschätzung der möglichen Dauer des Therapieprozesses vor. Die betroffene Person setzt den/die Verantwortliche/n der Ombudsstelle darüber in Kenntnis.
•    Auf dieser Basis erfolgt – nach Rücksprache mit der Diözesanleitung - eine erste Vereinbarung mit der betroffenen Person und dem Therapeuten/der Therapeutin.
•    In der Vereinbarung wird festgehalten, zu welchem Zeitpunkt die betroffene Person dem/der Verantwortliche/n der Ombudsstelle eine kurze Rückmeldung über den Stand des Therapieprozesses gibt.
•    Die Rückmeldung dient dazu, einen eventuellen Bedarf an weiteren Therapiestunden zu erheben. Aufgrund der Bedarfseinschätzung des/der Therapeut:in wird ein weiteres Stundenausmaß festgelegt, das die/der Verantwortliche/n der Ombudsstelle an die Diözesanzleitung zurückmeldet.
•    Die Diözese/der Orden gewährt ein Gesamtausmaß von max. 100 Stunden. In besonders gravierenden Fällen kann eine Erhöhung des Stundenpensums vorgenommen werden. Darüber entscheidet die Task Force.
•    Der Therapeut/die Therapeutin stellt die Rechnung direkt an die Diözese bzw. an den Orden. Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle übermittelt dem Therapeuten/der Therapeutin die entsprechenden Daten.
•    Die Diözese bzw. der Orden bezahlt die Therapierechnungen. Ist die beschuldigte Person noch am Leben, kann der vorgestreckte Betrag von ihr zurückverlangt werden.
•    Nachträgliche Rückerstattung von Therapiekosten durch die Diözese/den Orden wird nur in Ausnahmefällen und in Absprache mit der Task Force gewährt.
•    Zur Klärung von Fragen und besonderen Problemstellungen bezüglich Verfahrensweise kann der/die Verantwortliche der Ombudsstelle in jeder Phase auf die Expertise der Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen bzw. des Psychiaters/der Psychiaterin im Fachbeirat zurückgreifen.
 

•    Wenn im Zuge der Psychotherapie oder durch ein medizinisches Gutachten psychosomatische Beschwerden auftreten bzw. attestiert werden, stellt die Diözese/der Orden einen maximalen Betrag von 2.000 Euro zur Verfügung, um die Beschwerden zu behandeln.
•    Die entsprechende Anfrage erfolgt über den Verantwortlichen/die Verantwortliche der Ombudsstelle an die Diözesanleitung.
•    Die Abrechnung kann auf zweierlei Weise erfolgen: Indem die behandelnde Fachkraft die Rechnung direkt an die Diözese/den Orden richtet oder indem die betroffene Person die auf sie ausgestellten Belege der Diözese/dem Orden zur Rückerstattung vorlegt.
•    Die Diözese/der Orden kann den bezahlten Betrag vom (noch lebenden) Beschuldigten zurückverlangen.

Bei komplexen Situationen ist ein mehrdimensionaler Blick notwendig. In solchen Fällen kann der/die Verantwortliche der Ombudsstelle gemeinsam mit dem/der Leiter/in des diözesanen Dienstes für den Schutz von Minderjährigen ad hoc eine fallbezogene Task Force auf Zeit einrichten.

Sie kann aus Expert/innen des Fachbeirates und/oder anderen Fachleuten bestehen – je nach erforderlicher Expertise. Sie setzt sich aus max. 5 Mitgliedern zusammen.

Der Leiter/die Leiterin des diözesanen Dienstes für den Schutz von Minderjährigen kann nach eigenem Ermessen zusätzlich den Generalvikar bzw. den Ordensverantwortlichen/die Ordensverantwortliche dazu einladen.

Die Task Force hat grundsätzlich beratende Funktion. Entscheidungskompetenz hat die Task Force in folgenden Fällen:

  • Gewährung von zusätzlichen Therapiestunden (über das vorgesehene Maß von 100 Stunden hinaus),
  • Rückerstattung von Kosten für früher in Anspruch genommene Therapien.

Entschädigungen im Sinne von freiwilligen finanziellen Zuwendungen sind aktuell nicht vorgesehen. Ob in Zukunft finanzielle Zuwendungen (siehe z.B. Deutschland und Österreich) an die Betroffenen gewährt werden, muss auf Ebene der italienischen Bischofskonferenz (CEI) entschieden werden.

•    In der Ombudsstelle wird eine vollständige Dokumentation aller Fälle und Vorgänge innerhalb derselben erstellt. Dazu gehören:

  • -    Notizen von Anfragen jeglicher Art
  • -    Gesprächsprotokolle von Telefonaten und direkten Gesprächen
  • -    Mails
  • -    SMS
  • -    Briefe
  • -    Eventuell eingereichte Dokumente
  • -    Verfasste und weitergeleitete Meldungen
  • -    Getroffene Vereinbarungen und eingeleitete Maßnahmen
  • -    Eventuelle Presseberichte
  • -    Abschluss des Falles

•    Wenn sich Betroffene an den Leiter/die Leiterin des Diözesanen Dienstes für den Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen (DDSM), an den Diözesanbischof oder an den Ordensverantwortlichen/die Ordensverantwortliche wenden, dokumentieren diese die Gespräche digital und leiten die Gesprächsprotokolle – unter Berücksichtigung der geltenden Privacy-Bestimmungen - gemeinsam mit eventuellen Unterlagen an den Verantwortlichen/die Verantwortliche der Ombudsstelle weiter.
•    Nach Abschluss des Falles erstellt der/die Verantwortliche der Ombudsstelle einen Abschlussbericht mit wesentlichen Elementen des Verfahrens und übergibt ihn der Diözesanleitung.
•    Der/die Verantwortliche der Ombudsstelle erstellt eine laufende Übersicht über alle eingegangenen Meldungen und Anfragen und jeweils einen Jahresbericht.
•    Zu Gesprächsprotokollen, Falldokumentationen, Abschlussbericht und Übersichtstabellen gibt es entsprechende Vorlagen (siehe Anhang).
•    Die Dokumentation der Ombudsstelle erfolgt digital auf einem eigenen, mit Passwort geschützten Server der Diözese.
•    Die Diözesanleitung hinterlegt den Abschlussbericht der Ombudsstelle mit der eingegangenen Meldung in der Personalakte des Beschuldigten. Die betroffene Person bekommt den Abschlussbericht auf Wunsch ebenfalls ausgehändigt.
 

Zur Sicherung der Privacy werden die Fälle mit der gesamten Dokumentation in der Ombudsstelle archiviert. Zugang zu den Daten haben die jeweiligen Verantwortlichen der Ombudsstelle sowie der Leiter/die Leiterin des diözesanen Dienstes für den Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen.

Die Unterlagen werden entsprechend den Privacy-Bestimmungen vernichtet bzw. gelöscht. Erhalten bleiben die Abschlussberichte der Ombudsstelle. Sie werden dreifach abgelegt:

  • in der Personalakte des Beschuldigten
  • im Diözesanarchiv bzw. im ordenseigenen Archiv
  • in der Ombudsstelle.
Maria Sparber
Ombudsfrau für Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch
Tel. +39 348 3763034
E-Mail ombudsstelle.sportello@bz-bx.net