Der Unterricht der Katholischen Religion in Südtirol wird im Sinne des Art. 35 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10.02.1983, Nr. 89, in geltender Fassung, und gemäß Abkommen zwischen dem Hl. Stuhl und der Republik Italien vom 18. Februar 1984 (Gesetz vom 25.03.1985, Nr. 121, Art. 9 und Nr. 5a des Zusatzprotokolls) „im Rahmen der Zielsetzungen der Schule“, „in Achtung der Gewissensfreiheit der Schüler“ und „in Übereinstimmung mit der Lehre der Katholischen Kirche“ erteilt. Deshalb ist für die Anstellung der Religionslehrer und -lehrerinnen die kirchliche Beauftragung oder vorübergehende Unterrichtserlaubnis für den Religionsunterricht durch den Diözesanordinarius erforderlich.
Eine Anstellung als Religionslehrer oder Religionslehrerin kann nur wirksam werden, sobald die kirchliche Beauftragung oder die vorübergehende Unterrichtserlaubnis zum Katholischen Religionsunterricht vorliegt.
Gemäß Can 804 § 2 muss der Diözesanordinarius vor der Ausstellung der Kirchlichen Beauftragung für den Religionsunterricht die Eignung des Kandidaten oder der Kandidatin für den Katholischen Religionsunterricht feststellen.