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Statut für katholische Religionslehrerinnen und -lehrer der Diözese Bozen-Brixen

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Der katholische Religionsunterricht in Südtirol wird im Sinne des Art. 35 des D.P.R. vom 10.02.1983, Nr. 89 und folgende Änderungen und Ergänzungen und gemäß Abkommen zwischen dem Hl. Stuhl und der Republik Italien vom 18. Februar 1984 (Gesetz vom 25.03.1985, Nr. 121, Art. 9 und Nr. 5a des Zusatzprotokolls), sowie dem Landesgesetz vom 14.12.1998, Nr. 12, „im Rahmen der Zielsetzungen der Schule“, „in Achtung der Gewissensfreiheit der Schüler“ und „in Übereinstimmung mit der Lehre der Katholischen Kirche“ erteilt. Er unterliegt außerdem dem Codex des kanonischen Rechtes (Can. 804, 805, 806) und dem Einvernehmen über die religiöse Bildung an den Kindergärten sowie den katholischen Religionsunterricht an den Schulen staatlicher Art jeder Art und Stufe und an den Berufs- und Fachschulen des Landes, das vom Landeshauptmann, Arno Kompatscher, und vom Bischof der Diözese Bozen-Brixen, Ivo Muser, am 2. Oktober 2015 unterzeichnet wurde.

Das vorliegende Statut regelt die Beziehung zwischen den Religionslehrerinnen bzw. -lehrern und der Diözese Bozen-Brixen.

Art. 1

Titel für den Zugang zu den Landesstellenplänen

Gemäß Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, und folgenden Änderungen werden die für den Zugang zu den Stellenplänen des Lehrpersonals erforderlichen Titel mit Dekret des Landeshauptmanns im Einvernehmen mit dem Diözesanordinarius festgelegt.

Art. 2

Kirchliche Beauftragung und befristete Erlaubnis zum katholischen Religionsunterricht

2.1.  Voraussetzungen zur Ausstellung

Zusätzlich zur fachlichen Qualifikation laut Art. 1, bedürfen Lehrpersonen zur Erteilung von Religionsunterricht als unablässige Voraussetzung die kirchliche Beauftragung (missio canonica) des Diözesanordinarius (c. 761 CIC).

Gemäß Can. 804 § 2 CIC muss der Diözesanordinarius vor der Ausstellung der Kirchlichen Beauftragung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes die Eignung der Kandidatin bzw. des Kandidaten feststellen, und zwar in Bezug auf die Rechtgläubigkeit, das Zeugnis des christlichen Lebens und das pädagogisch-didaktische Geschick (c. 804 § 2 CIC).

2.2.  Bedingungen und Verfahren zur Ausstellung der Beauftragung oder Unterrichtserlaubnis

a)   Die Beauftragung oder Unterrichtserlaubnis zum Katholischen Religionsunterricht wird auf Anfrage der Interessierten ausgestellt, unter Beachtung der vom Amt für Schule und Katechese der Diözese Bozen-Brixen festgelegten Kriterien und Modalitäten.

b)   Die Anfragen werden vom Amt für Schule und Katechese im Auftrag des Diözesanordinarius geprüft. Dabei greift der Ordinarius auch auf die Unterstützung der Personalkommission für Religionslehrerinnen und -lehrer zurück.

c)   Die Beauftragung zum Religionsunterricht wird ausgestellt, sofern die Kandidatinnen und Kandidaten:

  • die Titel besitzen, die für die Zulassung zu den Stellenplänen vorgesehen sind;
  • wenigstens drei Unterrichtsjahre im Fach Katholische Religion in der Provinz Bozen aufweisen;
  • über eine angemessene Kenntnis der Diözesangeschichte und der lokalen Schulgesetzgebung verfügen;
  • von der diözesanen Personalkommission für Religionslehrerinnen und -lehrer ein positives Gutachten erhalten haben. 

d)   Solange nicht alle unter Buchstabe c) angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Diözesanordinarius Lehrpersonen eine befristete Unterrichtserlaubnis für den Religionsunterricht1 erteilen.

e)   Falls der Diözesanordinarius nach Anhören der Personalkommission entscheidet die Beauftragung zum Religionsunterricht nicht auszustellen, muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller umfassend über die Gründe informiert werden, welche zu dieser Entscheidung geführt haben. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller selbst hat das Recht, schriftlich gegen diese Entscheidung Berufung einzulegen und über alle möglichen Rechtsfolgen informiert zu werden.

2.3. Entzug der Beauftragung oder der Unterrichtserlaubnis zum Religionsunterricht

a)   Wird ein schwerer Verstoß gegen Can. 804 § 2 CIC und Art. 3 des vorliegenden Statuts festgestellt, kann der Diözesanordinarius der Religionslehrperson die Beauftragung oder Unterrichtserlaubnis zum Religionsunterricht entziehen. Dabei wird gemäß Can. 805 CIC und dem Beschluss Nr. 41 der Italienischen Bischofskonferenz vom 14. Mai 1990, Nr. 41 § 2 und 3, und folgenden Ergänzungen vorgegangen.

b)   Eine vom Diözesanordinarius einberufene Schiedskommission muss die Begründetheit der Vorhaltungen sorgfältig prüfen, die zum Entzug der Beauftragung oder Unterrichtserlaubnis führen können. Anonyme Beschuldigungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

c)   Die betreffende Religionslehrperson hat das Recht auf Gehör, das Recht auf Verteidigung, das Recht auf einen Rechtsbeistand und das Recht, von Beginn des Verfahrens an, über alle möglichen Rechtsfolgen informiert zu werden.

d)   In jedem Stadium des Entzugsverfahrens ist gemäß c. 220 CIC der gute Ruf sowie die Privat- bzw. Intimsphäre aller Betroffenen zu schützen.

e)   Falls das Verfahren laut Buchstabe b) dieses Abschnitts feststellt, dass ein derart schwerer Verstoß vorliegt, dass der Entzug der Beauftragung oder Unterrichtserlaubnis zum Religionsunterricht berechtigt ist, erlässt der Diözesanordinarius ein Dekret zum Entzug der Beauftragung bzw. Unterrichtserlaubnis, welches gemäß Can. 51 CIC mit Angabe der Gründe versehen werden muss. Das entsprechende Dekret muss gemäß Can. 54-55-56 CIC2 der betreffenden Person zugestellt werden und die Rekursfristen enthalten.

f)   Die betreffende Religionslehrperson hat das Recht, beim Diözesanordinarius Rekurs gegen den Entzug der Beauftragung bzw. Unterrichtserlaubnis einzulegen, indem sie die erhobenen Vorwürfe entkräftet, Gegenargumente vorbringt und weitere entlastende Elemente vorlegt.

g)   Wird gegen den Entzug der Beauftragung bzw. der Unterrichtserlaubnis Rekurs eingelegt, ist es dem Diözesanordinarius vorbehalten, nach Anhören der Schiedskommission und nach Prüfung von eventuellen neuen Elementen eine Neubewertung der Umstände vorzunehmen.

h)   Der Diözesanordinarius hat der zuständigen Schulbehörde die Entzugsmaßnahme mitzuteilen.

i)   Wird von der Schiedskommission festgestellt, dass der Entzug der Beauftragung zum Religionsunterricht oder der Unterrichtserlaubnis aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht gerechtfertigt ist, kann der Diözesanordinarius das Amt für Schule und Katechese beauftragen, der Religionslehrperson eine schriftliche Verwarnung zu erteilen. Die Mahnung muss eine Begründung sowie einen Hinweis auf die Folgen der Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens enthalten. Setzt die Religionslehrperson das abgemahnte Verhalten fort, erfolgt eine Neubewertung des Sachverhaltes durch den Ordinarius.

Art. 3

Pflichten der Religionslehrpersonen

3.1.   Die Religionslehrperson verpflichtet sich, ihre Aufgabe mit Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein und beruflicher Handlungskompetenz durchzuführen. Sie beteiligt sich aktiv am Schulleben und steht im Rahmen von religiösen Feiern oder Initiativen, die seitens der Schule durchgeführt werden, als kompetente Ansprechperson zur Verfügung.

3.2.   Die Religionslehrperson ist bestrebt, ihre Professionalität und Kompetenz im pädagogisch-didaktischen Bereich kontinuierlich zu erweitern und zu verbessern.

3.3.   Die Religionslehrperson vertieft und erweitert ihr allgemeinwissenschaftliches als auch fachspezifisches Wissen, sei es durch individuelle Vertiefung, sei es durch die Teilnahme an Fortbildungskursen und Tagungen, die auf Landes- und Diözesanebene, auch in Zusammenarbeit mit der Phil.-Theol. Hochschule Brixen und dem Amt für Schule und Katechese, durchgeführt werden.

3.4.   Die Religionslehrperson richtet ihre Unterrichtstätigkeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche aus.

3.5.   Die Religionslehrperson bekennt sich zum christlichen Glauben und zur Lehre der Kirche und bemüht sich, diese als Orientierung für ihr eigenes Leben zu nutzen.

3.6.   Die Religionslehrperson bemüht sich, das Evangelium durch das eigene Lebenszeugnis in der Begegnung mit den Schülerinnen und Schülern und anderen Personen zu verkünden.

3.7.   Die Religionslehrperson hält Kontakt zur kirchlichen Gemeinde vor Ort und ist - ihren jeweiligen konkreten Möglichkeiten entsprechend - bereit, an der pastoralen Arbeit mitzuwirken.

Art. 4

Verantwortung der Diözese Bozen-Brixen

4.1.   Der Bischof und die diözesanen Ämter, insbesondere das Amt für Schule und Katechese, tragen die Verantwortung für den Religionsunterricht mit und unterstützen die Religionslehrpersonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

4.2.   Das Amt für Schule und Katechese sorgt für die berufliche Entwicklung der Religionslehrpersonen, insbesondere hinsichtlich ihrer Aus- und Weiterbildung im fachlichen und spirituellen Bereich.

Art. 5

Zusammenarbeit mit Vereinigungen von katholischen Religionslehrerinnen und Religionslehrern

5.1.   Die Kirche begrüßt Zusammenschlüsse von Religionslehrerinnen und -lehrern auf Landesebene, welche der Wahrung der eigenen beruflichen Interessen dienen.

5.2.   Die Diözese sichert diesen Vereinigungen die Zusammenarbeit zu.

Art. 6

Schlussbestimmungen

Mit Wirksamkeit vom 27. April 2020 setze ich das Statut für Religionslehrerinnen und -lehrer der Diözese Bozen-Brixen in Kraft.

Das bisher geltende „Statut für Religionslehrer/innen“ vom 10. April 2006 (veröffentlicht im Folium Diocesanum Bauzanense-Brixinense 2006/5) gilt daher als aufgehoben.

 

Ivo Muser
Bischof

Bozen, am Gedenktag des hl. Petrus Canisius, 27. April 2020

 

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1 Diese “Erlaubnis” entspricht der Bezeichnung “befristete Eignung”, welche im Beschluss Nr. 229 vom 07.03.2017 (Titel für den Zugang zu den Landesstellenplänen der Lehrpersonen für Katholische Religion) zu finden ist.

2 Beschluss der CEI vom 21.09.1990, Nr. 41, § 3

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