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Häufig gestellte Fragen in Bezug auf Beschuldigte (Priester, Diakone, kirchliche Mitarbeitende, Ordensleute)

Zuerst werden die Daten überprüft, ob sie mit der Person übereinstimmen.

Die beschuldigte Person wird von den Verantwortlichen der Diözese bzw. der Ordensgemeinschaft kontaktiert und in Kenntnis gesetzt.

Sowohl der gute Rufe der beschuldigten Person als auch die Unschuldsvermutung werden gewährleistet. 

Die beschuldigte Person hat das Recht, sich zu rechtfertigen und sich zu verteidigen. 

Eine psychologische, spirituelle und rechtliche Unterstützung der beschuldigten Person ist vorgesehen. 

Je nach Situation kann es zum Schutz des/der mutmaßlichen Betroffenen, der betreffenden Pfarrgemeinde(n) bzw. Gemeinschaft(en), aber auch der beschuldigten Person notwendig sein, dass sich die beschuldigte Person während der Voruntersuchung und der danach anstehenden Prozesse an einem geschützten Ort aufhält und evtl. auch von einem kirchlichen Amt oder Auftrag zeitweilig suspendiert wird.

Beschuldigte haben Anspruch auf den Schutz ihres guten Rufs, die Unschuldsvermutung, die Verteidigung, die Privatsphäre und die Vertraulichkeit nach kanonischem und zivilrechtlichem Recht sowie auf psychologische, rechtliche und geistliche Unterstützung.

In diesem Fall ist eine gut durchdachte und vorbereitete Informations- und Kommunikationsstrategie gefragt. Diese ist mit den Verantwortlichen der Diözese oder der Ordensgemeinschaft sowie mit der zu Unrecht beschuldigten Person abzusprechen. Ebenso in Blick genommen werden soll die Pfarrgemeinde, die Einrichtung oder Organisation, in der der angebliche Missbrauch stattgefunden haben soll. 

Sowohl für die zu Unrecht beschuldigte Person als auch für die mitbetroffenen Pfarrgemeinden, Einrichtungen und Organisationen werden Angebote zur psychologischen, spirituellen und rechtlichen Unterstützung bereitgestellt.

Der Bischof/Generalvikar informiert zuerst die Pfarrgemeinde (Seelsorgeeinheit, kirchliche Einrichtung o.a.) über deren Verantwortliche und dann die Diözese über die erfolgte Verurteilung der angeklagten Person. 

Je nach kirchenrechtlichen und zivilrechtlichen Vorgaben werden die Gründe der Verurteilung im Blick auf den Schutz der/des Betroffenen nur teilweise oder überhaupt nicht mitgeteilt. 

Der Bischof/Generalvikar informiert über den kirchen- und zivilrechtlichen Stand von beschuldigten Priestern (Diakone, kirchliche Mitarbeitende, Ordensleute …)* sowie über entsprechende therapeutische oder andere Maßnahmen, die hinsichtlich der Beschuldigung getroffen wurden/werden. 

Der diözesane Dienst wird vom Bischof/Generalvikar in Personalentscheidungen von beschuldigten, verurteilten oder freigesprochenen Priestern (…)* miteinbezogen z.B. vor der Einsetzung bzw. Wiedereinsetzung in den diözesanen Dienst. Dabei sind die beschuldigte, verurteilte oder freigesprochene Person wie auch die betroffene Pfarrgemeinde (Seelsorgeeinheit, kirchliche Einrichtung o.a.) mit zu berücksichtigen.

Der Bischof/Generalvikar legt mit dem diözesanen Dienst und mit dem Offizial die Kriterien für einen angemessen Umgang mit beschuldigten, verurteilten oder freigesprochenen Priestern, (…)* und deren verantwortbaren Einsatz in unserer Diözese fest. Ebenso wird geregelt, wie die Kommunikation mit den Verantwortlichen der Pfarrgemeinde, der Seelsorgeeinheit oder dem kirchlichen Einsatzbereich erfolgt und wer in die Gespräche mit dem Priester (…)* und den jeweiligen Verantwortlichen mit einbezogen werden soll. 

Die Würde der Person sowie das Wohl und die Sicherheit der Menschen in der Pfarrgemeinde bzw. im vorgesehenen seelsorglichen Einsatzbereich sind gleichermaßen zu gewährleisten. Diese Prinzipien sind in der Diözese von grundlegender Bedeutung und haben Priorität.